Inhalt

MStV
Text gilt ab: 01.12.2025
Fassung: 14.04.2020
§ 31j
Gemeinsamer Rundfunkbeauftragter für den Datenschutz
(1) 1Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, das ZDF und das Deutschlandradio ernennen einen gemeinsamen Rundfunkbeauftragten für den Datenschutz (Rundfunkdatenschutzbeauftragter), der zuständige Aufsichtsbehörde im Sinne des Artikels 51 der Verordnung (EU) 2016/679 ist. 2Die Ernennung erfolgt durch die Rundfunkräte der in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, den Fernsehrat des ZDF und den Hörfunkrat des Deutschlandradios für die Dauer von acht Jahren; Wiederernennungen sind zulässig. 3Der Rundfunkdatenschutzbeauftragte muss über die für die Erfüllung seiner Aufgaben und Ausübung seiner Befugnisse erforderliche Qualifikation, nachgewiesen durch ein abgeschlossenes Hochschulstudium, sowie über Erfahrung und Sachkunde insbesondere im Bereich des Schutzes personenbezogener Daten verfügen. 4Das Amt des Rundfunkdatenschutzbeauftragten kann nicht neben anderen Aufgaben innerhalb der in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, des ZDF und des Deutschlandradios und der jeweiligen Beteiligungs- und Hilfsunternehmen wahrgenommen werden. 5Sonstige Aufgaben müssen mit dem Amt des Rundfunkdatenschutzbeauftragten zu vereinbaren sein und dürfen seine Unabhängigkeit nicht gefährden.
(2) 1Das Amt endet mit Ablauf der Amtszeit, mit Rücktritt vom Amt oder mit Erreichen des gesetzlichen Renteneintrittsalters. 2Tarifvertragliche Regelungen bleiben unberührt. 3Der Rundfunkdatenschutzbeauftragte kann seines Amtes nur enthoben werden, wenn er eine schwere Verfehlung begangen hat oder die Voraussetzungen für die Wahrnehmung seiner Aufgaben nicht mehr erfüllt. 4Dies erfolgt durch Beschluss der Rundfunkräte der in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, des Fernsehrats des ZDF und des Hörfunkrats des Deutschlandradios. 5Der Rundfunkdatenschutzbeauftragte ist vor der Entscheidung zu hören.
(3) 1Das Nähere, insbesondere die Grundsätze der Vergütung, regeln die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, das ZDF und das Deutschlandradio in einer gemeinsamen Satzung (gemeinsame Satzung über die Datenschutzaufsicht der Rundfunkanstalten). 2Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten legen entsprechend der Bestimmungen des II. und III. Abschnitts des ARD-Staatsvertrages eine federführende Anstalt fest.