Inhalt
(1) 1Der Rundfunkdatenschutzbeauftragte ist in Ausübung des Amtes unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. 2Er unterliegt keiner Rechts- oder Fachaufsicht. 3Der Dienstaufsicht unterliegt er, soweit die Unabhängigkeit bei der Ausübung des Amtes dadurch nicht beeinträchtigt wird. 4Die Dienstaufsicht wird durch den Verwaltungsrat der Rundfunkanstalt am Dienstsitz wahrgenommen.
(2) 1Dem Rundfunkdatenschutzbeauftragten ist eine Dienststelle einzurichten (Dienstsitz). 2Für die Erfüllung der Aufgaben und Befugnisse sind ihm die notwendigen Personal-, Finanz- und Sachausstattung zur Verfügung zu stellen. 3Die erforderlichen Mittel sind jährlich, öffentlich und gesondert im Haushaltsplan der Rundfunkanstalt am Dienstsitz auszuweisen und dem Rundfunkdatenschutzbeauftragten im Haushaltsvollzug zuzuweisen. 4Einer Finanzkontrolle des entsprechend Absatz 1 Satz 4 zuständigen Verwaltungsrates unterliegt der Rundfunkdatenschutzbeauftragte nur, soweit die Unabhängigkeit bei der Ausübung des Amtes dadurch nicht beeinträchtigt wird.
(3) Einzelheiten zur Ausführung der Absätze 1 und 2 regeln die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, das ZDF und das Deutschlandradio in der gemeinsamen Satzung über die Datenschutzaufsicht der Rundfunkanstalten.
(4) 1Der Rundfunkdatenschutzbeauftragte ist in der Wahl der Mitarbeiter frei. 2Sie unterstehen allein seiner Leitung.