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MStV
Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 14.04.2020
§ 17
Allgemeine Grundsätze, Zulassungs- und Anmeldefreiheit
1Telemedien sind im Rahmen der Gesetze zulassungs- und anmeldefrei. 2Für die Angebote gilt die verfassungsmäßige Ordnung. 3Die Vorschriften der allgemeinen Gesetze und die gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz der persönlichen Ehre sind einzuhalten.