Zur Startseite von BAYERN.RECHT
Zur Trefferliste der letzten Suche
Toggle navigation
Suche zurücksetzen
Suche ausführen
Navigation
Inhaltsverzeichnis
Bereich reduzieren
Medienstaatsvertrag (MStV) Vom 14.–28. April 2020 (§§ 1–122)
Inhaltsübersicht (amtlich)
Bereich erweitern
I. Abschnitt Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen (§§ 1–2)
Bereich reduzieren
II. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen (§§ 3–25)
Bereich erweitern
1. Unterabschnitt Rundfunk (§§ 3–16)
Bereich reduzieren
2. Unterabschnitt Telemedien (§§ 17–25)
§ 17 Allgemeine Grundsätze, Zulassungs- und Anmeldefreiheit
§ 18 Informationspflichten und Auskunftsrechte
§ 19 Sorgfaltspflichten
§ 20 Gegendarstellung
§ 21 (aufgehoben)
§ 22 Werbung, Sponsoring, Gewinnspiele
§ 23 Datenverarbeitung zu journalistischen Zwecken, Medienprivileg
§ 24 Digitale-Dienste-Gesetz, Öffentliche Stellen
§ 25 Notifizierung
Bereich erweitern
III. Abschnitt Besondere Bestimmungen für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk (§§ 26–49)
Bereich erweitern
IV. Abschnitt Besondere Bestimmungen für den privaten Rundfunk (§§ 50–73)
Bereich erweitern
V. Abschnitt Besondere Bestimmungen für einzelne Telemedien (§§ 74–99e)
Bereich erweitern
VI. Abschnitt Übertragungskapazitäten, Freie Verbreitung (§§ 100–103)
Bereich erweitern
VII. Abschnitt Medienaufsicht (§§ 104–113)
Bereich erweitern
VIII. Abschnitt Revision, Ordnungswidrigkeiten (§§ 114–115)
Bereich erweitern
IX. Abschnitt Übergangs- und Schlussvorschriften (§§ 116–122)
Bereich erweitern
Anlage ProgrammkonzeptDigitale Fernsehprogramme der ARD
Bereich erweitern
Anlage Konzepte für die Zusatzangebote des ZDF
Bereich erweitern
Anlage Programmkonzept DRadio Wissen
Anlage Negativliste öffentlich-rechtlicher Telemedien
Anlage Negativliste Jugendangebot
Inhalt
MStV
Text gilt ab: 01.10.2024
Fassung: 14.04.2020
Gesamtansicht
Download
Drucken
Vorheriges Dokument
Nächstes Dokument
§ 21
(aufgehoben)