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MStV
Text gilt ab: 01.10.2024
Fassung: 14.04.2020
§ 24
Digitale-Dienste-Gesetz, Öffentliche Stellen
(1) 1Für Telemedien, die den Bestimmungen dieses Staatsvertrages oder den Bestimmungen der übrigen medienrechtlichen Staatsverträge der Länder unterfallen und die zugleich digitale Dienste gemäß § 1 Abs. 4 Nr. 1 des Digitale-Dienste-Gesetzes sind, gelten im Übrigen die Bestimmungen des Digitale-Dienste-Gesetzes in seiner jeweils geltenden Fassung. 2Für andere Telemedien, die den Bestimmungen dieses Staatsvertrages oder den Bestimmungen der übrigen medienrechtlichen Staatsverträge der Länder unterfallen, gelten im Übrigen die Bestimmungen des Digitale-Dienste-Gesetzes entsprechend. 3Absatz 2 bleibt unberührt.
(2) Für die öffentlichen Stellen der Länder gelten neben den vorstehenden Bestimmungen die Bestimmungen des Digitale-Dienste-Gesetzes in seiner jeweils geltenden Fassung entsprechend.
(3) Die Aufsicht über die Einhaltung der Bestimmungen des Digitale-Dienste-Gesetzes richtet sich nach Landesrecht, soweit nach dem Digitale-Dienste-Gesetz keine anderweitige Zuständigkeit gegeben ist und dieser Staatsvertrag nichts anderes bestimmt.