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GVGA
Text gilt ab: 01.06.2023
Fassung: 01.09.2013
§ 79
Pfändung urheberrechtlich geschützter Sachen
(1) 1Ist der Schuldner Urheber oder dessen Rechtsnachfolger, so können nach den näheren Bestimmungen der §§ 114, 116 bis 118 des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) die ihm gehörenden Originale
1.
von Werken (§ 114 UrhG),
2.
von wissenschaftlichen Ausgaben (§ 118 Nummer 1 UrhG),
3.
von Lichtbildern sowie solchen Erzeugnissen, die ähnlich wie Lichtbilder hergestellt werden (§ 118 Nummer 2 UrhG),
nur mit seiner Einwilligung, im Falle des § 117 UrhG nur mit Einwilligung des Testamentsvollstreckers, gepfändet werden. 2Der Einwilligung bedarf es in den in § 114 Absatz 2 und § 116 Absatz 2 UrhG bezeichneten Fällen nicht.
(2) Vorrichtungen, die ausschließlich
1.
zur Vervielfältigung oder Funksendung eines Werkes bestimmt sind, wie Formen, Platten, Steine, Druckstöcke, Matrizen und Negative (§ 119 Absatz 1 Satz 1 UrhG),
2.
zur Vorführung eines Filmwerks bestimmt sind, wie Filmstreifen und dergleichen (§ 119 Absatz 2 UrhG),
3.
entsprechend der Nummern 1 und 2 zur Vervielfältigung und Wiedergabe,
a)
der nach § 70 UrhG geschützten wissenschaftlichen Ausgaben urheberrechtlich nicht geschützter Werke oder Texte,
b)
der nach § 71 UrhG geschützten Ausgaben nachgelassener Werke,
c)
der nach § 72 UrhG geschützten Lichtbilder und ähnlicher Erzeugnisse,
d)
der nach § 75 Satz 2, §§ 85, 87, 94 und 95 UrhG geschützten Bild- und Tonträger
bestimmt sind (§ 119 Absatz 3 UrhG), sind nur pfändbar, soweit der Gläubiger zur Nutzung des Werkes oder sonstigen Gegenstandes des Urheberrechtsschutzes mittels dieser Vorrichtungen berechtigt ist.