Inhalt

ZustV
Text gilt ab: 16.04.2024
Fassung: 16.06.2015
§ 62a
Münchener Hypothekenbank eG
Das Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten ist zuständig für den Vollzug des Art. 2 des Fünften Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Hypothekenbankgesetzes.