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ZustV
Text gilt ab: 16.04.2024
Fassung: 16.06.2015
§ 54a
Fleischerzeugnisse
Für den Vollzug des Fleischgesetzes und der aufgrund dessen erlassenen Rechtsverordnungen sowie des Handelsklassengesetzes und der aufgrund dessen erlassenen Rechtsverordnungen im Bereich Fleisch ist die Landesanstalt für Landwirtschaft zuständig.