Inhalt
§ 56
Fischetikettierung, Seefischerei, Aquakultur
1Die Landesanstalt für Landwirtschaft ist zuständig für den Vollzug
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des Fischetikettierungsgesetzes und der auf dessen Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen,
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des Seefischereigesetzes und der auf dessen Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen,
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von Verordnungen der Europäischen Union über die Verwendung nicht heimischer und gebietsfremder Arten in der Aquakultur einschließlich der Aufgaben des Beratungsausschusses nach Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 708/2007.
2Die Zuständigkeiten der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung bleiben unberührt.