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ZustV
Text gilt ab: 01.10.2024
Fassung: 16.06.2015
§ 56
Fischetikettierung, Seefischerei, Aquakultur
1Die Landesanstalt für Landwirtschaft ist zuständig für den Vollzug
1.
des Fischetikettierungsgesetzes und der auf dessen Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen,
2.
des Seefischereigesetzes und der auf dessen Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen,
3.
von Verordnungen der Europäischen Union über die Verwendung nicht heimischer und gebietsfremder Arten in der Aquakultur einschließlich der Aufgaben des Beratungsausschusses nach Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 708/2007.
2Die Zuständigkeiten der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung bleiben unberührt.