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ZustV
Text gilt ab: 01.10.2024
Fassung: 16.06.2015
§ 53b
Kennzeichnung nach Milch- und Margarinegesetz
Für die Überwachung der Einhaltung der Kennzeichnungsvorgaben gemäß § 4a Abs. 2 des Milch- und Margarinegesetzes ist die Landesanstalt für Landwirtschaft zuständig.