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ZustV
Text gilt ab: 01.10.2024
Fassung: 16.06.2015
§ 62a
Münchener Hypothekenbank eG
Das Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus ist zuständig für den Vollzug des Art. 2 des Fünften Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Hypothekenbankgesetzes.