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ZustV
Text gilt ab: 01.04.2025
Fassung: 16.06.2015
§ 59
Ernährungssicherstellung und -vorsorge
(1) 1Für den Vollzug des Ernährungssicherstellungs- und -vorsorgegesetzes (ESVG) und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen sind die Ämter für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten zuständig, soweit nichts anderes bestimmt ist. 2Wenn eine einheitliche Regelung für den Zuständigkeitsbereich oder einen Teilbereich der jeweils höheren Behörde erforderlich oder zweckmäßig ist, können die Regierungen und die oberste Landesbehörde sich jeweils für zuständig erklären. 3Die höhere Behörde kann entgegenstehende oder gleichlautende Regelungen der unteren Behörde außer Kraft setzen. 4In Eilfällen kann auch wahrnehmen:
1.
die Regierung die den Ämtern für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten zustehenden Aufgaben und Befugnisse und
2.
die oberste Landesbehörde die den Ämtern für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und den Regierungen zustehenden Aufgaben und Befugnisse.
(2) Oberste Landesbehörde im Sinn des Ernährungssicherstellungs- und -vorsorgegesetzes ist das Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus.
(3) Das Bayerische Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit ist neben den datenerhebenden und datenspeichernden Behörden zu der Datenübermittlung gemäß § 3 Abs. 1 der ESVG-Datenübermittlungsverordnung berechtigt und verpflichtet.