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ZustV
Text gilt ab: 01.10.2024
Fassung: 16.06.2015
§ 59
Ernährungssicherstellung und -vorsorge
Für den Vollzug des Ernährungssicherstellungs- und -vorsorgegesetzes (ESVG) und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen sind die Ämter für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten zuständig, soweit nichts anderes bestimmt ist.