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ZustV
Text gilt ab: 01.10.2024
Fassung: 16.06.2015
§ 52
Pflanzenschutzrecht
(1) Zuständig für die Durchführung des Pflanzenschutzgesetzes (PflSchG), des Pflanzengesundheitsgesetzes (PflGesG), der nach diesen Gesetzen erlassenen Rechtsverordnungen sowie der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Union auf den Gebieten des Pflanzenschutzes und der Pflanzengesundheit ist vorbehaltlich abweichender Regelung die Landesanstalt für Landwirtschaft.
(2) 1Die Ämter für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten mit zusätzlichen Aufgaben im Bereich Landnutzung sind zuständig für den Vollzug
1.
des § 4 der Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung für eine Tätigkeit im Sinn des § 9 Abs. 1 Nr. 4 und 5 PflSchG,
2.
des § 9 Abs. 2 Satz 1 und 2, Abs. 3 und 4 Satz 3 und 4 PflSchG, sofern nicht die Sachkunde für eine Tätigkeit im Sinn des § 9 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 PflSchG alleiniger Verfahrensgegenstand ist,
3.
des § 12 Abs. 2 Satz 3 PflSchG, soweit sich die Genehmigung auf den Zuständigkeitsbereich eines Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten mit zusätzlichen Aufgaben im Bereich Landnutzung beschränkt,
4.
der § 3 Abs. 1 Satz 3, § 13 Abs. 3, § 16 Abs. 2 Satz 2 und § 23 Abs. 5 PflSchG,
5.
der Verordnung über die Durchführung von Kontrollen an Pflanzenschutzgeräten,
6.
des § 4 Abs. 2 und § 4a Abs. 2 der Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung.
2Hinsichtlich Satz 1 Nr. 1 besteht eine landesweite Zuständigkeit jedes sachlich zuständigen Amtes. 3Abweichend von Satz 1 Nr. 1 und 2 sind die Ämter für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten unabhängig von der Übertragung zusätzlicher Aufgaben zuständig, sofern eine Tätigkeit nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 PflSchG alleiniger Verfahrensgegenstand ist. 4Im Fall des Satzes 3 findet Satz 2 Anwendung. 5Für den Vollzug von § 9 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 4 Satz 2 PflSchG ist unbeschadet der Zuständigkeit der Landesanstalt für Landwirtschaft jedes Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten zuständig.
(3) Im Bereich des Forstwesens sind zuständig
1.
die unteren Forstbehörden für den Vollzug
a)
der §§ 3, 8, 11, 13, 16 Abs. 2 PflSchG,
b)
des § 5 PflGesG,
c)
des § 4a Abs. 2 der Pflanzenbeschauverordnung,
d)
der Art. 67 Abs. 1 UnterAbs. 2 und 3 sowie Art. 68 in Verbindung mit Art. 55 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009,
e)
der Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung.
2.
die Landesanstalt für Wald und Forstwirtschaft für den Vollzug
a)
des § 59 Abs. 1 PflSchG in Verbindung mit § 4 Abs. 1 PflSchG,
b)
des § 4a Abs. 2 der Pflanzenbeschauverordnung, des § 5 PflGesG und des § 8 PflSchG, soweit jeweils der Erlass von Allgemeinverfügungen betroffen ist,
c)
der §§ 18, 20, 21 PflSchG.
(4) Abweichend von Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 und Abs. 3 Nr. 1 Buchst. e ist für den Vollzug des § 4 Abs. 2 der Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung in Naturschutzgebieten, Nationalparken, Nationalen Naturmonumenten, Naturdenkmälern und gesetzlich geschützten Biotopen im Sinne des § 30 des Bundesnaturschutzgesetzes die untere Naturschutzbehörde zuständig.