Inhalt
§ 62
Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen
(1) Landwirtschaftsbehörde im Sinn von § 32 Abs. 1 und 2 Satz 1 des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen sind
- 1.
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im Verfahren des ersten Rechtszugs die Kreisverwaltungsbehörden,
- 2.
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im Verfahren des zweiten Rechtszugs die Regierungen,
- 3.
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im Verfahren des dritten Rechtszugs das Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus.
(2) Die der Regierung übergeordnete Behörde nach § 32 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen ist auch im Fall des Abs. 1 Nr. 1 das Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus.
(3) Land- und forstwirtschaftliche Berufsvertretung nach § 32 Abs. 3 des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen ist der Bayerische Bauernverband.