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ZustV
Text gilt ab: 01.10.2024
Fassung: 16.06.2015
§ 62
Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen
(1) Landwirtschaftsbehörde im Sinn von § 32 Abs. 1 und 2 Satz 1 des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen sind
1.
im Verfahren des ersten Rechtszugs die Kreisverwaltungsbehörden,
2.
im Verfahren des zweiten Rechtszugs die Regierungen,
3.
im Verfahren des dritten Rechtszugs das Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus.
(2) Die der Regierung übergeordnete Behörde nach § 32 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen ist auch im Fall des Abs. 1 Nr. 1 das Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus.
(3) Land- und forstwirtschaftliche Berufsvertretung nach § 32 Abs. 3 des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen ist der Bayerische Bauernverband.