Inhalt

ZustV
Text gilt ab: 16.04.2024
Fassung: 16.06.2015
§ 55a
Forstschäden-Ausgleichsgesetz
Zuständige Landesbehörde im Sinn des Forstschäden-Ausgleichsgesetzes ist die untere Forstbehörde, in deren Bezirk der Forstbetrieb ganz oder mit dem überwiegenden Teil seiner Fläche liegt.