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ZustV
Text gilt ab: 01.04.2025
Fassung: 16.06.2015
§ 55a
Forstschäden-Ausgleichsgesetz
Zuständige Landesbehörde im Sinn des Forstschäden-Ausgleichsgesetzes ist die untere Forstbehörde, in deren Bezirk der Forstbetrieb ganz oder mit dem überwiegenden Teil seiner Fläche liegt.