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ZALS
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 29.09.1992
§ 8
Aufgaben der Regierungen
(1) 1Die Regierung ist verantwortlich für die gesamte Ausbildung der Studienreferendare im Regierungsbezirk. 2Das Staatsministerium kann einzelnen Regierungen Aufgaben für bestimmte sonderpädagogische Fachrichtungen auch für den Bereich anderer Regierungen übertragen.
(2) Den Regierungen obliegen im Rahmen der Ausbildung im Besonderen folgende Aufgaben:
1.
Zuweisung der Studienreferendare zu Studienseminaren und Einsatzschulen,
2.
Planung und Koordination der Seminararbeit für den Regierungsbezirk,
3.
Koordination der Jahresarbeit der Leiter der Studienseminare und der Seminarleiter,
4.
Planung und Durchführung von Arbeits- und Fortbildungsveranstaltungen sowie Dienstbesprechungen für die Leiter von Studienseminaren, Seminarleiter und Betreuungslehrer,
5.
Auswahl und Bestellung der Leiter der Studienseminare, ihrer Stellvertreter und Seminarleiter,
6.
Auswahl und Bestellung der Betreuungslehrer im Benehmen mit dem Seminarleiter,
7.
Beratung und dienstliche Beurteilung der Leiter der Studienseminare, ihrer Stellvertreter und der Seminarleiter,
8.
Auswertung der Seminarberichte; wesentliche Erkenntnisse sind dem Staatsministerium mitzuteilen.