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ZALS
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 29.09.1992
§ 12
Leiter eines Seminars
(1) Der Seminarleiter leitet ein Seminar einer sonderpädagogischen Fachrichtung im Sinn von § 9 Abs. 2.
(2) Im Besonderen obliegen dem Seminarleiter folgende Aufgaben:
1.
Planung der Seminararbeit, Gestaltung und Durchführung der Seminarveranstaltungen,
2.
Beratung im Unterricht und in allen weiteren Tätigkeitsfeldern, in denen die Studienreferendare im Praktikum oder eigenverantwortlich arbeiten; im Rahmen von Beratungsbesuchen werden die vorgeschriebenen Unterrichtsvorbereitungen und das amtliche Schriftwesen vom Seminarleiter eingesehen und beurteilt,
3.
Zusammenarbeit mit den Schulleitern und den Betreuungslehrern,
4.
Mitwirkung bei der Auswahl der Betreuungslehrer und bei der Fortbildung aller an der Ausbildung Beteiligten,
5.
Zusammenarbeit mit Studienseminaren anderer Lehrämter, insbesondere im Hinblick auf Inklusion.
(3) Die Seminarleiter jeder sonderpädagogischen Fachrichtung kooperieren mit den entsprechenden Fachvertretungen der Universitäten, insbesondere mit den sonderpädagogischen Lehrstühlen.
(4) Dienstsitz des Seminarleiters ist die Schule, an der er unterrichtet.