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ZALS
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 29.09.1992
§ 19a
Eigenverantwortliche Auseinandersetzung mit Ausbildungsinhalten
Studienreferendare sollen sich im Rahmen der eigenverantwortlichen Hospitation und einer eigenverantwortlichen Erarbeitung von Fachwissen und Kompetenzen mit Ausbildungsinhalten selbstständig und aktiv auseinandersetzen.