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ZALS
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 29.09.1992
§ 6
Vereidigung
1Die Studienreferendare sind am Tag ihres Dienstantritts nach Aushändigung der Ernennungsurkunde durch den Schulleiter zu vereidigen (Art. 187 der Verfassung, § 38 des Beamtenstatusgesetzes, Art. 73 des Bayerischen Beamtengesetzes); sofern der Schulleiter im privaten Schuldienst steht, übernimmt die Vereidigung der Seminarleiter. 2Die Urschrift der Vereidigungsniederschrift wird zum Personalakt bei der Regierung genommen, eine Abschrift wird den Studienreferendaren ausgehändigt. 3Vor der Vereidigung sind die Studienreferendare darüber aufzuklären, welche Verpflichtungen ihnen der Eid im Hinblick auf ihre Stellung als Beamte und Lehrer auferlegt.