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ZALS
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 29.09.1992
§ 18
Praktikum
(1) Die Einweisung der Studienreferendare in das Praktikum und ihre Zuweisung an eine Schule und an Betreuungslehrer erfolgen durch die Regierung im Benehmen mit den Seminarleitern, bei privaten Schulen im Einvernehmen mit dem Schulträger.
(2) Die Studienreferendare im Praktikum sollen nach Möglichkeit die Förderschularbeit in mehreren Jahrgangs- bzw. Förderstufen, in schulischen Ganztagsangeboten sowie im Rahmen von Maßnahmen nach Art. 30a und 30b BayEUG kennen lernen.
(3) 1Das Praktikum umfaßt die Teilnahme am Unterricht des Betreuungslehrers, die Erteilung von Unterricht – grundsätzlich in Anwesenheit des Betreuungslehrers – auf der Grundlage eigener schriftlicher Unterrichtsvorbereitungen sowie die Vor- und (oder) Nachbesprechung des Unterrichts, allgemeiner und spezieller Erziehungsaufgaben der jeweiligen Jahrgangsstufe und die Beteiligung der Studienreferendare an allen mit der Klassenleitung verbundenen Arbeiten und Veranstaltungen. 2Die Studienreferendare sollen auch Einblick in die Mobile Sonderpädagogische Hilfe, in die Schulvorbereitende Einrichtung, in den Mobilen Sonderpädagogischen Dienst und in berufsbildende Einrichtungen an Förderschulen sowie in andere Schularten, insbesondere in die Grundschulen und Mittelschulen gewinnen.
(4) Verantwortlich für die ordnungsgemäße Durchführung des Praktikums ist innerhalb der Schule der Schulleiter, in der Klasse der Betreuungslehrer, jeweils unbeschadet der Zuständigkeiten der Regierung, des Leiters des Studienseminars und des Seminarleiters.
(5) Der Umfang der von Studienreferendaren im Rahmen des Praktikums zu erteilenden Unterrichtsstunden soll sich im Lauf eines Praktikumsabschnitts steigern.
(6) Dem Seminarleiter sind anlässlich seiner Beratungsbesuche die schriftlichen Unterrichtsvorbereitungen und Nachweise der Praktikumstätigkeit vorzulegen.