Inhalt

Text gilt ab: 12.11.2015

5.   Kreis der Nutzungsberechtigten

1Der Zeichenträger vergibt die Lizenz zur Nutzung des Zeichens an Organisationen, Verbände oder Zusammenschlüsse im Bereich der Land- und Ernährungswirtschaft, welche die Durchführung der nach dieser Richtlinie erforderlichen Prüfungen gewährleisten können (Lizenznehmer). 2Diese Richtlinie ist Bestandteil des Lizenzvertrags. 3Das Recht zur Führung des Zeichens wird nach Prüfung der Voraussetzungen durch den Lizenznehmer an Unternehmen der Land- und Ernährungswirtschaft, der Endverkaufsbetriebe sowie des Handels verliehen (Zeichennutzer).