Inhalt

Text gilt ab: 12.11.2015

14.   Erlöschen des Zeichennutzungsrechts

14.1  

Außer im Falle des Entzugs wegen Verstoßes gegen die Bestimmungen gemäß Nrn. 13.1 bis 13.3 endet das Zeichennutzungsrecht, wenn
der Zeichennutzer schriftlich auf das Nutzungsrecht verzichtet,
der Lizenznehmer feststellt, dass der Nutzungsberechtigte das Zeichen innerhalb von zwölf Monaten nach der Verleihung nicht verwendet hat oder die Voraussetzungen für die Verleihung des Zeichennutzungsrechts nicht mehr gegeben sind,
der Lizenznehmer das Nutzungsrecht wegen Zahlungsunfähigkeit oder Liquidation des Unternehmens entzieht.
Soweit ihre Anwendung in Betracht kommt, gelten die Bestimmungen der Nrn. 13.4 bis 13.6 entsprechend.

14.2  

Der Zeichennutzer ist verpflichtet, bei Verlust des Zeichennutzungsrechts die in seinem Besitz befindlichen Kennzeichnungsmittel und die Zertifikate gemäß Nr. 10.5 ohne Anspruch auf Rückerstattung dem Lizenznehmer zurückzugeben. Dies gilt auch im Falle der Entziehung des Nutzungsrechtes nach Nr. 13.3.