Inhalt
15.
Schutz des Zeichens durch den Zeichennutzer
Maßnahmen des Lizenznehmers zum Schutz des Zeichens lassen das Recht des Zeichennutzers unberührt, etwaige Ansprüche auf Ersatz eines durch Zeichenverletzung unmittelbar entstandenen Schadens gerichtlich oder außergerichtlich geltend zu machen.