Inhalt

Text gilt ab: 12.11.2015

15.   Schutz des Zeichens durch den Zeichennutzer

Maßnahmen des Lizenznehmers zum Schutz des Zeichens lassen das Recht des Zeichennutzers unberührt, etwaige Ansprüche auf Ersatz eines durch Zeichenverletzung unmittelbar entstandenen Schadens gerichtlich oder außergerichtlich geltend zu machen.