Inhalt

Text gilt ab: 12.11.2015

8.   Rechte und Pflichten der Beteiligten

8.1  

Die Zeichennutzer haben bei Verwendung des Zeichens für die Erfüllung der Qualitätsbestimmungen gemäß Nr. 4.2 sowie der Herkunft der gekennzeichneten Erzeugnisse ab dem Zeitpunkt der Zeichenvergabe einzustehen.

8.2  

1Der Lizenznehmer ist berechtigt und verpflichtet, die Einhaltung der Bedingungen für die Nutzung des Zeichens zu überwachen oder überwachen zu lassen, gegen widerrechtliche Nutzung sowie sonstige Störungen und Beeinträchtigungen des Zeichens und des Zeichengebrauchs durch Zeichennutzer und Außenstehende zum Schutz des Zeichens einzuschreiten und Missbrauch nach Maßgabe der Nrn. 10 bis 15 zu ahnden. 2Der Lizenznehmer hat dem Lizenzgeber für die Durchsetzung dieser Richtlinie, insbesondere die strikte Verfolgung und Ahndung von Verstößen gegen diese Richtlinie sowie für die Durchführung der notwendigen Überwachungsmaßnahmen, Kontrollen und Prüfungen, unabhängig davon, ob er sich hierzu weiterer Prüfeinrichtungen bedient oder diese selbst durchführt, unmittelbar selbst einzustehen. 3Die eingesetzten Zertifizierungsstellen müssen nach DIN EN 45011 bzw. spätestens ab 15. September 2015 nach ISO/IEC 17065 akkreditiert sein.

8.3  

1Ist der Lizenznehmer ein Interessensverband des Wirtschaftssektors, dem die Zeichennutzer, mit denen er in einem Nutzungsvertragsverhältnis steht, angehören oder besteht in anderer Weise ein Abhängigkeitsverhältnis zu den Zeichennutzern, muss er die Prüfungen durch eine neutrale Prüfeinrichtung durchführen lassen. 2Die Prüfeinrichtung muss nach DIN EN 45011 bzw. spätestens ab 15. September 2015 nach ISO/IEC 17065 als Zertifizierungsstelle akkreditiert sein. 3Die Prüfeinrichtung muss von der Bayerischen Landesanstalt für Landwirtschaft (LfL) zugelassen werden und sie unterliegt der Überprüfung durch diese staatliche Stelle.

8.4  

1Das Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten oder die von ihm beauftragten Stellen überwachen die Einhaltung der Bestimmungen dieser Richtlinie über die Nutzung und den Schutz des Zeichens sowie der Qualitäts- und Prüfbestimmungen durch den Lizenznehmer. 2Das Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten oder die von ihm beauftragten Stellen sind berechtigt, beim Lizenznehmer oder den von ihm beauftragten Prüf- und Kontrolleinrichtungen die geeigneten und erforderlichen Überwachungsmaßnahmen durchzuführen. 3Insbesondere sind ihnen Einsicht in die über die Prüfungen und Kontrollen geführten Aufzeichnungen sowie auf Verlangen uneingeschränkter Zutritt zu den betrieblichen Einrichtungen zu gewähren. 4Das Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten oder die von ihm beauftragten Stellen sind ferner berechtigt, eigene Kontrollen bei den Zeichennutzern sowie bei allen an der Erzeugung und Vermarktung der Erzeugnisse im Sinne von Nr. 7.1 Beteiligten (sonstige Programmteilnehmer) durchzuführen. 5Sie haben dabei die gleichen, in diesen Richtlinien geregelten Kontrollrechte wie der Lizenznehmer oder die von ihm beauftragten Prüf- und Kontrollstellen. 6Die Ergebnisse amtlicher Kontrollen können verwertet werden. 7Der Lizenznehmer hat dem Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten halbjährlich über die Anzahl der durchgeführten Kontrollen und Prüfungen sowie die Art der Beanstandungen und verhängten Sanktionen in schriftlicher Form zu berichten.