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Text gilt ab: 01.08.2001
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Richtlinien zum Schulbetrieb an den staatlichen Technikerschulen für Agrarwirtschaft sowie für Waldwirtschaft

AllMBl. 2001 S. 277


7803.1-L
Richtlinien zum Schulbetrieb an den staatlichen Technikerschulen
für Agrarwirtschaft sowie für Waldwirtschaft
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
für Landwirtschaft und Forsten
vom 27. Juni 2001 Az.: A 4-7154-254
Auf Grund von Art. 45 Abs. 2 Satz 1 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 (GVBl S. 414, ber. S. 632, BayRS 2230-1-1-K) erlässt das Bayerische Staatsministerium für Landwirtschaft und Forsten folgende Richtlinien:
Hinweis: Die Richtlinien gliedern sich analog zur Schulordnung. Bei der Nummerierung, umfassend die Nrn. 3.1.1 bis 47.1.1, bezieht sich die erste Ziffer auf den Paragrafen der Schulordnung, die zweite Ziffer auf dessen Absatz, die dritte Ziffer auf den jeweiligen Satz.

Erster Teil Allgemeine Vorschriften

3.1.1 

Am Ende des zweijährigen Studiengangs ist eine öffentliche Schulschlussfeier zu veranstalten. Dabei ist auf wirksame Öffentlichkeitsarbeit zu achten. Der Termin der Schulschlussfeier ist dem Staatsministerium für Landwirtschaft und Forsten (Staatsministerium) jährlich zum 1. Mai mitzuteilen.

Zweiter Teil Aufnahme

5.4.1 

Als vergleichbarer Abschluss gelten insbesondere Wirtschafter, Meister, Fachhochschul- oder Universitätsdiplom sowie Bachelor und Master in der jeweiligen Fachrichtung.

5.5.1 

Einer ablehnenden Entscheidung ist eine Rechtsbehelfsbelehrung entsprechend Nr. I. 2 Buchst. a der LMBek vom 7. Mai 1980 (LMBl S. 23), geändert durch Bekanntmachung vom 13. Januar 1986 (LMBl S. 29), beizufügen.

5.6.1 

Die Studierenden erhalten zum Schulbeginn einen Studierendenausweis nach Anlage 1.

5.5.2 

Ausländer, die nicht EU-Bürger sind, können nur aufgenommen werden, wenn sie eine gültige Aufenthaltserlaubnis besitzen.

7.3.1 

Bei Nichterreichen der Mindeststudierendenzahl bzw. Einrichtung von Parallelklassen entscheidet das Staatsministerium auf Antrag der Technikerschulen.

Dritter Teil Inhalte des Unterrichts

10.1.1 

In jedem Schuljahr ist ein Schuljahresbuch, in welchem Unterrichtsstunde, Unterrichtsfach, behandelte Lerninhalte, abwesende Studierende und Unterschrift der Lehrkraft einzutragen sind (Muster Anlage 2), zu führen.

10.2.1 

Lehrfahrten zu beispielhaft eingerichteten und geführten Betrieben sowie Praktikergespräche sind ein wirksames Mittel zur Förderung der Berufs- und Praxisnähe. Im Schuljahr kann eine mehrtägige Lehrfahrt (bis zu fünf Schultage) durchgeführt werden. Dabei muss der fachliche Charakter der Lehrfahrt gegeben sein. Die Antragstellung auf Dienstreisegenehmigung für das begleitende Lehrpersonal erfolgt nach der LMBek vom 13. März 2000 (AllMBl S. 335) beziehungsweise den für die Bayerische Staatsforstverwaltung geltenden Richtlinien.
Vorsitzenden und Geschäftsführern von landwirtschaftlichen Verbänden und Organisationen kann im Rahmen von Praktikergesprächen Gelegenheit zur Aussprache mit den Studierenden gegeben werden.
Gastvorträge können nur im Rahmen des jeweiligen Unterrichtsfaches bei Anwesenheit der zuständigen Lehrkraft stattfinden.
Die Teilnahme an Vortragsveranstaltungen, Tagungen, Ausstellungen und Märkten während der Unterrichtszeit ist nur im Ausnahmefall mit Genehmigung des Schulleiters zulässig. Die fachlich zuständige Lehrkraft nimmt mit der Klasse an der jeweiligen Veranstaltung teil und stellt die Aufarbeitung des Veranstaltungsbesuchs im Rahmen des Lehrplans sicher.

11.1.1 

Die zugelassenen Lernmittel werden jährlich zum 1. September vom Staatsministerium bekannt gegeben. Anträge auf Neuzulassung von Lernmitteln hat die Technikerschule jeweils zum 1. Mai eines Jahres für das folgende Schuljahr zu stellen.
Der Einsatz zeitgemäßer elektronischer Lernmittel, insbesondere der Abruf von Fachinformationen über das Internet, ist bestmöglich zu gewährleisten.
Aus dem Kreis der Bediensteten ist einer Person „Betreuung und Einsatz von apparativen Medien und der EDV-Anlage“ als Dienstaufgabe zuzuweisen.

Vierter Teil Grundsätze des Schulbetriebs

12.1.1 

Der Unterricht entfällt an den im Feiertagsgesetz vom 21. Mai 1980 (GVBl S. 215), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Dezember 1994 (GVBl S. 1049) festgelegten Tagen sowie am Faschingsdienstag. Darüber hinaus kann der Schulleiter in begründeten Ausnahmefällen die Genehmigung für einen schulfreien Tag erteilen. Die ausgefallenen Unterrichtsstunden sind nachzuholen.

13.1.1 

Die Studierenden sind verpflichtet, an allen Lehrveranstaltungen und Prüfungen teilzunehmen, auch wenn sie bereits Kenntnisse und Fähigkeiten über Lerninhalte der Technikerschule vor Schulbesuch nachgewiesen haben. So führt auch der Nachweis der Jägerprüfung bzw. die bereits erworbene Fachhochschulreife bzw. Hochschulreife nicht zur Freistellung von Lehrveranstaltungen und Prüfungen in den entsprechenden Fächern; Ausnahmen sind insbesondere zulässig beim Unterricht in Waffenhandhabung und bei den Schießübungen. Diese Verpflichtung gilt nicht bei Befreiung von Unterricht und Prüfungen nach § 13 Abs. 4 Schulordnung.
Gesellschaftliche Schulveranstaltungen sind zu fördern.

14.1.1 

Bei Schwangerschaft oder Mutterschaft können Studierende auf Antrag vom Unterricht befreit werden, solange dies für die Gesundheit der Mutter oder die Versorgung des Kindes erforderlich ist. § 13 Abs. 3 der Schulordnung ist zu beachten; die vorgeschriebenen Prüfungsleistungen sind zu erbringen. Die Studierende ist darauf hinzuweisen, dass andernfalls das Vorrücken gefährdet ist bzw. nur ein Vorrücken auf Probe möglich ist (Art. 53 Abs. 1, Abs. 6 Satz 2 und Art. 52 BayEUG, § 22 Schulordnung). Die Studierende ist zu beraten, welche Möglichkeiten sie hat, die fachschulische Ausbildung abzuschließen. Soweit erforderlich, ist für die staatliche Schulschlussprüfung ein Nachholtermin anzusetzen.

16.1.3 

Beim Vollzug des Infektionsschutzgesetzes wird auf das LMS Az.: A 4-7150-528 vom 4. Juli 2000 verwiesen.

Fünfter Teil Leistungsnachweise, Zwischenzeugnis, Vorrücken und Wiederholen

19.1.1 

Werden Leistungen nach Punktezahlen bewertet, so ist für die Umrechnung folgender Schlüssel zu verwenden:
Note 1:
92
100
Punkte
Note 2:
81
91
Punkte
Note 3:
67
80
Punkte
Note 4:
50
66
Punkte
Note 5:
30
49
Punkte
Note 6:
0
29
Punkte.

19.1.2 

Zulässig sind nur Noten, die die selbstständige Leistung des Einzelnen bewerten. Ebenso können bei Gemeinschaftsprojekten nur nachprüfbare Einzelleistungen benotet werden (keine Teamnote).

21.1.1 

Die Studierenden erhalten am Ende des ersten Schuljahres ein Zwischenzeugnis nach der Anlage 3.

Sechster Teil Schulabschluss

23.1.1 

Das Staatsministerium leitet die Prüfungsthemen für die schriftliche Prüfung den Schulleitern in einem versiegelten Umschlag zu; das Siegel darf erst unmittelbar vor dem Kopieren der Prüfungsthemen am Vortag der Prüfung geöffnet werden. Ein Einblick von Unbefugten ist zuverlässig zu verhindern.
An jedem Prüfungstag sind vor Beginn der Prüfung die Plätze zu verlosen. Die Platznummern sind in ein Verzeichnis aufzunehmen. Auf den Prüfungsarbeiten ist nur die Platznummer einzutragen. Das Verzeichnis der Platznummern ist vom Schulleiter verschlossen zu verwahren; es darf erst geöffnet werden, wenn die Endnoten der Prüfungsarbeiten feststehen.
Im Prüfungsraum führen zwei vom Schulleiter bestimmte Amtspersonen, von denen eine Lehrkraft sein muss, die Aufsicht. Es ist unzulässig, dass die Lehrkraft, die die betreffende Prüfungsarbeit korrigiert, Aufsicht führt.
Die Prüflinge dürfen nur Schreibpapier verwenden, das vor der Prüfung mit Schul- und Tagesstempel versehen worden ist. Während der Prüfung darf jeweils nur ein Teilnehmer den Prüfungsraum verlassen.
Eine Viertelstunde vor Ablauf der Prüfungszeit sind die Prüfungsteilnehmer auf die bevorstehende Ablieferung der Arbeiten hinzuweisen. Wird eine Prüfungsarbeit nach Ablauf der Prüfungszeit trotz Aufforderung nicht abgegeben, wird sie mit „ungenügend“ bewertet.
Hat ein Prüfungsteilnehmer die Prüfungsarbeit abgegeben und den Prüfungsraum verlassen, dürfen weitere Prüfungsteilnehmer den Prüfungsraum nur verlassen, wenn sie ihre Prüfungsarbeit abgeschlossen und abgegeben haben. Die Aufsicht führende Lehrkraft hat darauf hinzuweisen und ggf. die Prüflinge, die ihre Arbeit beendet haben, anzuweisen, sich noch eine bestimmte Zeit im Prüfungsraum aufzuhalten.

24.1.2 

Der Prüfungsausschuss für die Abschlussprüfung und der Prüfungsausschuss für die Ergänzungsprüfung zum Erwerb der Fachhochschulreife, dem die Lehrkräfte der allgemein bildenden Fächer angehören, haben einen gemeinsamen Vorsitzenden und einen gemeinsamen Stellvertreter.

24.1.3 

Weitere Mitglieder im Prüfungsausschuss sollen Praktiker mit Ausbildereignung sein.

31.1.1 

Studierende, die die Abschlussprüfung bestanden haben, erhalten ein Abschlusszeugnis nach Anlage 4 Studierende, die die Abschlussprüfung nicht bestanden haben, erhalten eine Bestätigung nach Anlage 5.

32.1.1 

Studierende, die das zweite Schuljahr bestanden haben, erhalten neben dem Abschlusszeugnis eine Urkunde nach den vom Staatsministerium herausgegebenen Mustern.

34.1.1 

Im Abschlusszeugnis wird die Bemerkung nach § 34 Abs. 1 der Schulordnung nur dann angebracht, wenn vor Eintritt in die Technikerschule der Berufsabschluss nach Maßgabe der nachstehenden Übersicht nachgewiesen wurde:
Abschlussprüfung in der Fachrichtung
Anerkannt für den Ausbildungsberuf
Landbau
Landwirt, Tierwirt
Gartenbau, Garten- und Landschaftsbau
Gärtner
Weinbau
Winzer
Hauswirtschaft
Hauswirtschafterin
Forstwirtschaft
Forstwirt
Milchwirtschaft und Molkereiwesen
Molkereifachmann,
Milchwirtschaftlicher Laborant

Siebter Teil Schulleiter, Lehrkräfte, Lehrerkonferenz

36.2.1 

Die hauptamtlichen, hauptberuflichen, nebenamtlichen und nebenberuflichen Lehrkräfte unterrichten entsprechend der Schulordnung und den Richtlinien in der jeweils geltenden Fassung.

36.2.3 

Für die Beauftragung mit nebenamtlichem Unterricht und für die Einstellung von Lehrkräften mit nebenberuflichem Unterricht wird auf die LMBek vom 10. März 1993 (AllMBl S. 555), geändert durch die Bekanntmachung vom 11. Januar 1995 (AllMBl S. 87), verwiesen. Nebenamtliche und nebenberufliche Lehrkräfte können zur Unterrichtserteilung grundsätzlich nur für die Unterrichtsfächer berufen werden, die in der Stundentafel ausgewiesen sind und von den hauptamtlichen Lehrkräften nicht übernommen werden können. Sie erhalten eine Vergütung nach den Sätzen der Gemeinsamen Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien für Unterricht und Kultus, der Finanzen, für Landwirtschaft und Forsten vom 26. Mai 1993 (StAnz Nr. 25) in der jeweils geltenden Fassung.
Die Voraussetzung zur Gewährung einer Vergütung für nebenamtlichen und nebenberuflichen Unterricht ist nur dann gegeben, wenn der Lehrauftrag mindestens eine Wochenstunde beträgt. Anspruch auf Nebenlehrervergütung haben nur Lehrkräfte, die keine Dienstbezüge aus dem bayerischen Haushalt, Einzelplan 08 (Ernährung und Landwirtschaft) erhalten.
Für die staatliche Technikerschule für Waldwirtschaft gilt das LMS über die Gewährung von Lehrnebenvergütung für die nebenamtlich mit der Aus- und Fortbildung befassten Beschäftigten vom 6. September 1993 Az.: V 2-P 309-3 in der jeweils geltenden Fassung.
Beamte, die an den Technikerschulen nebenamtlich tätig werden, müssen nach Art. 73 BayBG hierzu von ihrer vorgesetzten Dienstbehörde verpflichtet worden sein. Angestellten wird eine Nebenbeschäftigung übertragen.

36.3.1 

Der Drogenkontaktlehrer ist Ansprechpartner für die interministerielle Arbeitsgruppe zur Bekämpfung des Drogen- und Rauschmittelmissbrauchs bei der Geschäftsstelle im Bayerischen Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen, Winzererstraße 9, 80792 München. Die Drogenkontaktlehrer unterstützen die Schulleiter bei der Information und Aufklärung über die Gefahren des Drogen- und Rauschmittelmissbrauchs. In gleicher Weise koordinieren sie die Aids-Aufklärung in der Schule.

37.2.1 

Die Lehrerkonferenz bzw. Teilkonferenz erörtert nach der Hälfte des Schuljahres den Leistungsstand der Studierenden. Studierende, bei denen das Bestehen des Schuljahres fraglich erscheint, sind schriftlich zu unterrichten.

37.5.1 

Jede anwesende stimmberechtigte Lehrkraft ist bei Abstimmung zur Stimmabgabe verpflichtet. Dies gilt nicht in den Fällen nach Art. 20 und 21 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (Ausschluss wegen Befangenheit) und für nach Art. 86 Abs. 8 Satz 2 BayEUG eingeschaltete Lehrkräfte.

Zehnter Teil Ordnungsmaßnahmen, Aufsicht, Haftung, Datenschutz

42.2.1 

Die Ordnungsmaßnahmen sind in schriftlicher Form mitzuteilen. Eine Entlassung ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

42.2.2 

Versäumt ein Studierender während des Schuljahres aus Gründen, die er zu vertreten hat, Unterricht an mehr als an zwei Schultagen, so wird ein schriftlicher Verweis ausgesprochen; versäumt er den Unterricht an mehr als vier Tagen, wird ein verschärfter Verweis erteilt; bei weiteren Versäumnissen entscheidet die Lehrerkonferenz. Schulversäumnisse sind – soweit erforderlich – dem jeweiligen Träger einer Maßnahme (z.B. Ausbildungsförderung) mitzuteilen.

44.1.1 

a)
Unfallversicherungsschutz:
Studierende an den staatlichen Technikerschulen für Agrarwirtschaft sowie für Waldwirtschaft sind Lernende während der Berufsfortbildung in berufsbildenden Schulen, die gem. § 2 Abs. 1 Nr. 8 Buchst. b SGB VII gesetzlichen Unfallversicherungsschutz genießen. Voraussetzung für die Leistungen ist das Vorliegen eines Arbeitsunfalls (§ 8 SGB VII), d.h. der Eintritt eines Körperschadens durch die versicherte Tätigkeit. Unfallversichert sind damit Tätigkeiten innerhalb des rechtlichen und organisatorischen Verantwortungsbereichs der Schule, wie z.B. die Teilnahme am Unterricht einschließlich der Pausen oder an sonstigen Schulveranstaltungen auch außerhalb der Schule. Mitversichert sind nach § 8 Abs. 2 SGB VII auch Wege von und nach dem Ort, wo der Unterricht oder andere schulische Veranstaltungen stattfinden. Die Art des benutzten Verkehrsmittels ist dabei grundsätzlich ohne Bedeutung.
Der Unfallversicherungsschutz wird durch die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung gewährt. Die Leistungen können Heilbehandlung, Rehabilitation, Pflege und Geldleistungen umfassen. Sachschäden werden nicht ersetzt, ebenso besteht kein Anspruch auf Schmerzensgeld.
Die Unfallversicherung hat auch die Aufgabe, mit allen geeigneten Mitteln Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten sowie arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren zu verhüten (§§ 1 Nr. 1, 14 ff. SGB VII). Die Unfallverhütung gehört daher zu den zentralen Aufgaben der Unfallversicherungsträger, die nur im engen Zusammenwirken mit den Schulen erfüllt werden kann. Unternehmer im Sinne der Unfallversicherung und damit verantwortlich für unfallverhütende Maßnahmen können Schulaufwandsträger und Schulleiter sein.
b)
Unfallverhütung:
Den zuständigen Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung obliegen insbesondere
der Erlass von Unfallverhütungsvorschriften (§ 15 SGB VII),
die sicherheitstechnische Überprüfung der schulischen Einrichtung durch ihre Technischen Aufsichtsbeamten,
die Beratung und Unterweisung der mit der Durchführung der Unfallverhütung betrauten Personen und
die Herausgabe von Merkblättern (siehe u. a. GUV 20.2.2).
Die Schulaufwandsträger sorgen insbesondere für die Sicherheit des Geländes, der Gebäude, Anlagen und Einrichtungen im Schulbereich. Umfasst ist u. a. die Feststellung und Beseitigung baulicher und sonstiger Mängel. Die Schulaufwandsträger bestellen für den sog. äußeren Schulbereich Sicherheitsbeauftragte (§ 22 SGB VII).
Den Schulleitern obliegt die Durchführung der Unfallverhütung im inneren Schulbereich. Ihre Aufgaben sind insbesondere
dem Schulaufwandsträger Mängel an Schulanlagen oder Einrichtungen, die die Sicherheit des Unterrichtsbetriebes gefährden können, unverzüglich anzuzeigen und auf eine schnelle Beseitigung hinzuwirken,
Lehrkräfte und Studierende über die vom Unfallversicherungsträger allgemein oder für besondere Unfallversicherungsbereiche erlassenen Verhütungsvorschriften und Sicherheitsregeln zu unterrichten,
die für einen sicherheitsgerechten Ablauf des Unterrichtsbetriebs erforderlichen besonderen Anweisungen zu geben,
die Einhaltung der Sicherheitsmaßnahmen zu überwachen, die Lehrkräfte anzuhalten, die Erziehung der Studierenden zu sicherheitsbewusstem Denken und Handeln in den Unterricht mit einzubeziehen und
im Zusammenwirken mit dem Schulaufwandsträger eine wirksame erste Hilfe bei Unfällen sicherzustellen.
Geeignete Lehrkräfte oder geeignete andere Mitarbeiter sind gemäß § 22 SGB VII schriftlich zu Sicherheitsbeauftragten für den inneren Schulbereich zu bestellen. Diese Aufgabe zählt zu den regelmäßigen Dienstaufgaben der Lehrkraft. Es empfiehlt sich, studierende Personen zu bestimmen, die Sicherheitsbeauftragte bei der Wahrnehmung der Aufgaben unterstützen. Die Bestellung erfolgt im Benehmen mit der Studierendenvertretung, die auch Anregungen zur Unfallverhütung geben kann. Die Sicherheitsbeauftragten als solche tragen weder eine zivil noch strafrechtliche Verantwortung in dem Sinne, dass sie für durch Verstöße gegen Sicherheitsbestimmungen eingetretene Schäden verantwortlich gemacht werden könnten. Ihre Aufgaben sind unterstützender, beobachtender und beratender Art.
Für alle Lehrkräfte ist die Unfallverhütung eine pädagogische und psychologische Aufgabe. Gelegenheit zur Weckung und Förderung des Sicherheitsbewusstseins bei Studierenden bietet sich in allen Unterrichtsfächern an.
c)
Haftpflicht- und Unfallversicherungsschutz für Studierende bei der Benutzung privateigener Kraftfahrzeuge zu Schulveranstaltungen:
Lehr-, Besichtigungsfahrten und Ähnliches sind Schulveranstaltungen. Soweit eine Verpflichtung zur Teilnahme gemäß § 13 der Schulordnung besteht, werden sie in der Regel mit angemieteten Bussen oder mit öffentlichen Verkehrsmitteln durchgeführt. Aus Gründen der ordnungsgemäßen Durchführung und Überwachung von Schulveranstaltungen darf Studierenden im Einzelfall die Erlaubnis zur Benutzung eines privateigenen Kraftfahrzeugs im Zusammenhang mit der Schulveranstaltung nur in begründeten Ausnahmefällen und wenn die Fahrt nicht auf öffentlichen Verkehrsmitteln durchgeführt werden kann, erteilt werden. Etwaige Haftungsrisiken sind den betroffenen Studierenden nachweisbar bekannt zu machen (Merkblatt, Anlage 6). Durch die Duldung der Benutzung des privateigenen Kraftfahrzeugs während der Schulveranstaltung kann die Fahrt nicht als Ausübung eines öffentlichen Amts mit der Folge einer Amtshaftung des Staates gewertet werden. Betroffene Studierende haften nach den allgemein geltenden haftungsrechtlichen Vorschriften. Da der Schaden durch den Gebrauch eines der Pflichtversicherung unterliegenden Kraftfahrzeugs verursacht worden ist, besteht Versicherungsschutz im Rahmen der festgelegten Deckungssummen gegen Haftungsansprüche privatrechtlichen Inhalts. Für den gesetzlichen Unfallversicherungsschutz gelten die obigen Ausführungen zu § 2 Abs. 1 Nr. 8 Buchst. b SGB VII.
d)
Mitnahme von Kindern durch Studierende:
Im Hinblick auf Haftungsrisiken des Staates, die auch über schriftlich formulierte Haftungsausschlusserklärungen nicht ausreichend geregelt werden können, kann es nicht erlaubt werden, dass Studierende ihre Kinder in den Unterricht mitbringen.
Das Merkblatt zum Datenschutz (Anlage 7) ist den Studierenden auszuhändigen.

Elfter Teil Schlussvorschriften

46.1.1 

a)
Schulbesuchsmeldungen:
Die Erfassung der Studierendendaten erfolgt durch die jeweilige Technikerschulen für Agrarwirtschaft sowie für Waldwirtschaft im Zentralrechner des Staatsministeriums für Landwirtschaft und Forsten (BALIS 06.01.02, Aufruf der Arbeitsanleitung unter BALIS 11.2).
Die Erfassung der Daten muss für das erste und zweite Schuljahr jeweils zum 1. Oktober und 15. April (zweimal pro Schuljahr) erfolgen.
b)
Schulchronik:
Die Technikerschulen für Agrarwirtschaft sowie für Waldwirtschaft führen eine Schulchronik, in die die wichtigsten örtlichen Ereignisse aufzunehmen sind.

47.1.1 

Diese Richtlinien treten am 1. August 2001 in Kraft. Mit Ablauf des 31. Juli 2001 treten die Richtlinien zum Schulbetrieb an den staatlichen Technikerschulen für Agrarwirtschaft sowie für Waldwirtschaft vom 16. Juli 1992 (AllMBl S. 726), zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 27. Januar 1998 (AllMBl S. 95), außer Kraft.
Adelhardt
Ministerialdirektor
Anlagen:
Muster des Studierendenausweises
Stundennachweis
Zwischenzeugnis
Technikerzeugnis
Bestätigung
Merkblatt zur Benutzung privateigener Kraftfahrzeuge bei Schulveranstaltungen
Merkblatt zum Datenschutz