Inhalt
Im Abschlusszeugnis wird die Bemerkung nach § 34 Abs. 1 der Schulordnung nur dann angebracht, wenn vor Eintritt in die Technikerschule der Berufsabschluss nach Maßgabe der nachstehenden Übersicht nachgewiesen wurde:
Abschlussprüfung in der Fachrichtung
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Anerkannt für den Ausbildungsberuf
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Landbau
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Landwirt, Tierwirt
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Gartenbau, Garten- und Landschaftsbau
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Gärtner
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Weinbau
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Winzer
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Hauswirtschaft
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Hauswirtschafterin
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Forstwirtschaft
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Forstwirt
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Milchwirtschaft und Molkereiwesen
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Molkereifachmann,
Milchwirtschaftlicher Laborant
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