Inhalt

Text gilt ab: 01.08.2001
Fassung: 27.06.2001
34.1.1
Im Abschlusszeugnis wird die Bemerkung nach § 34 Abs. 1 der Schulordnung nur dann angebracht, wenn vor Eintritt in die Technikerschule der Berufsabschluss nach Maßgabe der nachstehenden Übersicht nachgewiesen wurde:
Abschlussprüfung in der Fachrichtung
Anerkannt für den Ausbildungsberuf
Landbau
Landwirt, Tierwirt
Gartenbau, Garten- und Landschaftsbau
Gärtner
Weinbau
Winzer
Hauswirtschaft
Hauswirtschafterin
Forstwirtschaft
Forstwirt
Milchwirtschaft und Molkereiwesen
Molkereifachmann,
Milchwirtschaftlicher Laborant