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Inhaltsverzeichnis

  • Bereich reduzieren7803.1-L Richtlinien zum Schulbetrieb an den staatlichen Technikerschulen für Agrarwirtschaft sowie für Waldwirtschaft Vom 27.06.2001 Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Landwirtschaft und Forsten vom 27. Juni 2001, Az. A 4-7154-254 (AllMBl. S. 277)
  • Bereich erweiternErster Teil Allgemeine Vorschriften
  • Bereich erweiternZweiter Teil Aufnahme
  • Bereich erweiternDritter Teil Inhalte des Unterrichts
  • Bereich erweiternVierter Teil Grundsätze des Schulbetriebs
  • Bereich erweiternFünfter Teil Leistungsnachweise, Zwischenzeugnis, Vorrücken und Wiederholen
  • Bereich reduzierenSechster Teil Schulabschluss
  • 23.1.1
  • 24.1.2
  • 24.1.3
  • 31.1.1
  • 32.1.1
  • 34.1.1
  • Bereich erweiternSiebter Teil Schulleiter, Lehrkräfte, Lehrerkonferenz
  • Bereich erweiternZehnter Teil Ordnungsmaßnahmen, Aufsicht, Haftung, Datenschutz
  • Bereich erweiternElfter Teil Schlussvorschriften
  • [Schlussformel]
  • Anlagen

Inhalt

Text gilt ab: 01.08.2001
Fassung: 27.06.2001
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32.1.1
Studierende, die das zweite Schuljahr bestanden haben, erhalten neben dem Abschlusszeugnis eine Urkunde nach den vom Staatsministerium herausgegebenen Mustern.
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