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Text gilt ab: 01.08.2001
Fassung: 27.06.2001
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7803.1-L

Richtlinien zum Schulbetrieb an den staatlichen Technikerschulen für Agrarwirtschaft sowie für Waldwirtschaft
Vom 27.06.2001
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Landwirtschaft und Forsten
vom 27. Juni 2001, Az. A 4-7154-254
(AllMBl. S. 277)

Auf Grund von Art. 45 Abs. 2 Satz 1 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 (GVBl S. 414, ber. S. 632, BayRS 2230-1-1-K) erlässt das Bayerische Staatsministerium für Landwirtschaft und Forsten folgende Richtlinien:
Hinweis: Die Richtlinien gliedern sich analog zur Schulordnung. Bei der Nummerierung, umfassend die Nrn. 3.1.1 bis 47.1.1, bezieht sich die erste Ziffer auf den Paragrafen der Schulordnung, die zweite Ziffer auf dessen Absatz, die dritte Ziffer auf den jeweiligen Satz.