Inhalt

Text gilt ab: 01.08.2001
Fassung: 27.06.2001
37.2.1
Die Lehrerkonferenz bzw. Teilkonferenz erörtert nach der Hälfte des Schuljahres den Leistungsstand der Studierenden. Studierende, bei denen das Bestehen des Schuljahres fraglich erscheint, sind schriftlich zu unterrichten.