Inhalt

Text gilt ab: 01.08.2001
Fassung: 27.06.2001
10.1.1
In jedem Schuljahr ist ein Schuljahresbuch, in welchem Unterrichtsstunde, Unterrichtsfach, behandelte Lerninhalte, abwesende Studierende und Unterschrift der Lehrkraft einzutragen sind (Muster Anlage 2), zu führen.