Inhalt

Text gilt ab: 01.08.2001
Fassung: 27.06.2001
13.1.1
Die Studierenden sind verpflichtet, an allen Lehrveranstaltungen und Prüfungen teilzunehmen, auch wenn sie bereits Kenntnisse und Fähigkeiten über Lerninhalte der Technikerschule vor Schulbesuch nachgewiesen haben. So führt auch der Nachweis der Jägerprüfung bzw. die bereits erworbene Fachhochschulreife bzw. Hochschulreife nicht zur Freistellung von Lehrveranstaltungen und Prüfungen in den entsprechenden Fächern; Ausnahmen sind insbesondere zulässig beim Unterricht in Waffenhandhabung und bei den Schießübungen. Diese Verpflichtung gilt nicht bei Befreiung von Unterricht und Prüfungen nach § 13 Abs. 4 Schulordnung.
Gesellschaftliche Schulveranstaltungen sind zu fördern.