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Text gilt ab: 01.08.2001
Fassung: 27.06.2001
42.2.2
Versäumt ein Studierender während des Schuljahres aus Gründen, die er zu vertreten hat, Unterricht an mehr als an zwei Schultagen, so wird ein schriftlicher Verweis ausgesprochen; versäumt er den Unterricht an mehr als vier Tagen, wird ein verschärfter Verweis erteilt; bei weiteren Versäumnissen entscheidet die Lehrerkonferenz. Schulversäumnisse sind – soweit erforderlich – dem jeweiligen Träger einer Maßnahme (z.B. Ausbildungsförderung) mitzuteilen.