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VwVEBV
Text gilt ab: 01.07.1987

27.   Zu § 27

Die Verwaltungsvorschriften zur Kommunalwirtschaftlichen Prüfungsverordnung (KommPrV) vom 26. November 1981 (MABl S. 740), zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 26. Juni 1985 (MABl S. 325), werden wie folgt geändert:
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Die VV Nummer 2 zu § 4 KommPrV erhält folgende Fassung:
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2.
In der Abschlussprüfung werden neben der Gesetz- und Ordnungsmäßigkeit der Buchführung des Jahresabschlusses und des Lageberichts (vgl. § 317 Abs. 1 HGB) weitere Bereiche aufgrund der Art. 107 Abs. 3 GO, Art. 93 Abs. 3 LKrO und Art. 89 Abs. 3 BezO geprüft (siehe auch VV Nr. 3 zu § 7). Die Prüfungsbereiche werden vorrangig nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen beurteilt.
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Die VV zu § 5 KommPrV erhalten folgende Fassung:
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1.
Wenden wirtschaftliche Unternehmen, die von den für Eigenbetriebe geltenden Vorschriften nach § 2 Abs. 1 EBV befreit sind, freiwillig ganz oder teilweise die für Eigenbetriebe geltenden Vorschriften an, so unterliegen sie nicht der Abschlussprüfung nach Art. 107 GO.
2.
Bei Freistellung aufgrund von Abs. 2 kann von folgenden Richtwerten ausgegangen werden:
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Zusammenfassung der Prüfung von 3-Jahresabschlüssen:
Betriebe bis zu 12 Mio. DM Anlagevermögen,
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Zusammenfassung der Prüfung von 2-Jahresabschlüssen:
Betriebe mit
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einem Betriebszweig bis zu
15 Mio. DM
•
zwei Betriebszweigen bis zu
35 Mio. DM
•
mehr als zwei Betriebszweigen bis zu
40 Mio. DM
Anlagevermögen.
Das Anlagevermögen ist hierfür zu den Anschaffungs- und Herstellungswerten ohne Abzug von Zuwendungen anzusetzen.
3.
Vor der Entscheidung über die Freistellung ist dem zuständigen überörtlichen Prüfungsorgan Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
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