Inhalt
21.
Zu § 21
21.1
Allgemeines
Die Bilanz enthält eine Gegenüberstellung des Vermögens- und Schuldenstands zum Abschlussstichtag.
Die Bilanz schließt mit dem Bilanzverlust oder dem Bilanzgewinn ab. Der Posten muss aus dem Bilanzverlust oder dem Bilanzgewinn des Vorjahres und dem Ergebnis des abgelaufenen Jahres unter Berücksichtigung einer Gewinnverwendung oder eines Verlustausgleichs des Vorjahres entwickelt werden. Der in der Bilanz genannte Jahresverlust oder Jahresgewinn muss mit den Angaben in der Gewinn- und Verlustrechnung übereinstimmen.
Die Bilanz ist gemäß § 21 Abs. 1 EBV nach dem Formblatt 1 (
Anlage 1) aufzustellen.
21.2
Einzelhinweise
§ 21 Abs. 3 EBV regelt nur die Bilanzierung bestimmter Posten und hat keine Auswirkungen auf das kommunale Abgabenrecht.
Als Sonderposten mit Rücklageanteil sind Posten auf der Passivseite zu führen, die aufgrund steuerlicher Vorschriften erst bei ihrer Auflösung zu versteuern sind (vgl. § 247 Abs. 3, § 273 HGB).
Eigenbetriebe, die das Versorgungswagnis selbst tragen, konnten bisher das Deckungskapital entweder durch Rückstellungen ausweisen oder in der Jahresbilanz nachrichtlich angeben; ausnahmsweise konnten auch die für Aktiengesellschaften geltenden Vorschriften angewendet werden. Der für alle Kaufleute geltende § 249 HGB (vgl. § 20 EBV) verlangt nun zwingend die Ausweisung von Pensionsrückstellungen; ein Wahlrecht besteht nicht mehr für nach dem 1. Januar 1987 erworbene Pensionsansprüche (Art. 28 Abs. 1 EGHGB).
Bauzuschüsse sind auch Beiträge und Anschlusskostenerstattungen (Art. 9 KAG).
Wenn Kapitalzuschüsse der öffentlichen Hand im Fall des § 21 Abs. 3 Satz 5 EBV dem Eigenkapital zugeführt werden, können die Abschreibungen von den ungekürzten Anschaffungs- oder Herstellungskosten vorgenommen werden. Bestimmt die bewilligende Stelle Gegenteiliges, sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten entsprechend herabzusetzen.