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VwVEBV
Text gilt ab: 01.07.1987

15.   Zu § 15

Bei der Veranschlagung von Verpflichtungsermächtigungen ist nach § 9 KommHV zu verfahren. In einer Übersicht sind die aus Verpflichtungsermächtigungen in den einzelnen Jahren voraussichtlich fällig werdenden Ausgaben darzustellen.
Hingewiesen wird auf
§ 2 Abs. 2 Nr. 2 KommHV
die Verwaltungsvorschriften zu § 2 KommHV
die Anlage 3 zu den Verwaltungsvorschriften über die Muster zum kommunalen Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen, IMBek vom 11. Juli 1973 (MABl S. 615), zuletzt geändert durch IMBek vom 6. Juli 1983 (MABl S. 524).
Bei der Veranschlagung von Investitionen und bei der Inanspruchnahme von Ausgaben des Vermögensplans ist auch nach der VV zu §§ 10 und 27 KommHV zu verfahren. Für die Übertragbarkeit der Ausgabenansätze sind die Grundsätze nach § 19 Abs. 2 KommHV mit zu beachten.