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VwVEBV
Text gilt ab: 01.07.1987

20.   Zu § 20

20.1  

Mit der sinngemäßen Anwendung der neuen handelsrechtlichen Rechnungslegungsvorschriften für große Kapitalgesellschaften durch das Eigenbetriebsrecht werden die Anforderungen an die Rechnungslegung nicht ausgeweitet. Die nach § 19 EBV a. F. bisher geltenden aktienrechtlichen Vorschriften sind inhaltlich in die nunmehr maßgebenden handelsrechtlichen Vorschriften für die großen Kapitalgesellschaften übernommen worden.
Gemäß §§ 20 und 24 EBV in Verbindung mit § 264 Abs. 1 Satz 1 HGB treten
der Jahresabschluss, bestehend aus der Bilanz, der Gewinn- und Verlustrechnung und dem Anhang
an die Stelle des bisherigen Jahresabschlusses, der aus der Jahresbilanz und der Jahreserfolgsrechnung bestand
der Lagebericht
an die Stelle des bisherigen Jahresberichts, der aus dem Lagebericht und dem Abschlussbericht bestand.
Die neue Gewinn- und Verlustrechnung entspricht weitgehend der bisherigen Jahreserfolgsrechnung. Der neue Anhang zum Jahresabschluss übernimmt praktisch die Funktion des bisherigen Abschlussberichts; die darüber hinausgehenden Angaben im bisherigen Abschlussbericht werden in den Lagebericht einbezogen (§ 24 Satz 3 EBV). Die (jetzt in den Anlagen zu dieser Bek enthaltenen) Formblätter wurden entsprechend an die Gliederungsvorschriften der §§ 266 und 275 HGB angepasst.

20.2  

Nach § 20 Satz 2 EBV gelten für den Jahresabschluss die allgemeinen Vorschriften des HGB, soweit sich „aus dieser Verordnung nichts Anderes ergibt“. Etwas Anderes ergibt sich zum Beispiel aus § 21 Abs. 1 Satz 2 und § 23 EBV, insbesondere aber durch die Formblätter. Dort ist abschließend geregelt, wo bestimmte Angaben zu machen sind. Im Interesse einer möglichst einheitlichen Darstellungsweise und zur besseren Vergleichbarkeit sind damit verschiedene Wahlrechte für eine Darstellung im Anhang oder in der Bilanz (§ 273 Satz 2 HGB) bzw. in der Gewinn- und Verlustrechnung (§ 277 Abs. 3 Satz 1, § 281 Abs. 2 Satz 2 HGB) ausgeschlossen. In Formblatt 4 (Gewinn- und Verlustrechnung) ist ferner die Anwendung des Umsatzkostenverfahrens (§ 275 Abs. 1 und 3 HGB) ausgeschlossen, weil das eine Einschränkung des Bruttoprinzips bedeuten würde.