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LDO
Text gilt ab: 01.01.2020
Fassung: 05.07.2014
§ 3
Unterricht
(1) 1Die Lehrkraft ist bei ihrem Unterricht an die geltenden Lehrpläne und Stundentafeln gebunden. 2Sie achtet auf eine gleichmäßige Verteilung des Lehrstoffs und der schriftlichen Leistungserhebungen über das Schuljahr. 3Die Schulaufsichtsbehörde oder die Schulleiterin oder der Schulleiter kann allgemein oder im Einzelfall verlangen, dass die Lehrkraft einen Plan hierüber schriftlich ausarbeitet und Nachweise über den behandelten Lehrstoff erstellt.
(2) 1Die Lehrkraft muss sich sorgfältig auf den Unterricht vorbereiten. 2Sie hat dafür zu sorgen, dass die für die jeweilige Unterrichtsstunde benötigten Lehrmittel rechtzeitig bereitstehen.
(3) 1Die Lehrkraft überprüft, ob die Lernziele erreicht worden sind und die Schülerinnen und Schüler den Lehrstoff in der Schule und zu Hause verarbeitet haben; die Möglichkeit individueller Lernziele nach Art. 30a Abs. 5 Satz 3 BayEUG bei Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf ist zu beachten. 2In einer der jeweiligen Altersstufe der Schülerinnen und Schüler angemessenen Weise überwacht sie die Heftführung, kontrolliert die Schülerarbeiten und wirkt durch regelmäßige Korrekturen auf die Beseitigung von Mängeln hin. 3Die Lehrkraft setzt sich für die individuelle Förderung der Schülerinnen und Schüler ein; soweit ein sonderpädagogischer Förderbedarf besteht, ist dieser im Rahmen der Möglichkeiten zu berücksichtigen.
(4) Um eine Überlastung der Schülerinnen und Schüler zu vermeiden, bleiben die Lehrkräfte jeder Klasse untereinander im fachlichen und pädagogischen Austausch und beraten das Maß der Aufgaben und die notwendige Arbeitszeit.
(5) 1Soweit erforderlich, werden die Angaben zu den schriftlichen Leistungsnachweisen vervielfältigt. 2Bei der Vervielfältigung und Aufbewahrung der Angaben muss deren Geheimhaltung sichergestellt sein.
(6) 1Über die Leistungen der Schülerinnen und Schüler führt die Lehrkraft Aufschreibungen, die beim Ausscheiden oder bei längerer Dienstverhinderung der Schulleiterin oder dem Schulleiter zur Weitergabe an die Nachfolgerin oder den Nachfolger oder die Vertretungslehrkraft zugänglich zu machen sind. 2Unbeschadet der Verpflichtung zur Eintragung der Leistungsbewertungen in den Notenbogen hat die Lehrkraft ihre Aufschreibungen mindestens ein Jahr nach Ablauf des Schuljahres aufzubewahren. 3Auf Anforderung hat sie der Schulleiterin oder dem Schulleiter Einsicht in die Aufschreibungen zu gewähren, diese zu erläutern oder zu übergeben.