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LDO
Text gilt ab: 01.01.2020
Fassung: 05.07.2014
§ 5
Aufsichtspflicht
(1) 1Die Lehrkraft ist verpflichtet, bei der Wahrnehmung der Aufsichtspflicht der Schule mitzuwirken. 2Dabei kann sie auch zur Aufsicht außerhalb ihres Unterrichts herangezogen werden. 3Insbesondere hat die Lehrkraft spätestens von Beginn des Unterrichts an im Unterrichtsraum anwesend zu sein und von diesem Zeitpunkt an während der gesamten Dauer des von ihr erteilten Unterrichts, erforderlichenfalls bis zum Weggang der Schülerinnen und Schüler, die Aufsicht zu führen. 4Ist die Lehrkraft gezwungen, den Unterrichtsraum während dieser Zeit zu verlassen, so trifft sie, im Verhinderungsfall die Schulleiterin oder der Schulleiter, aufgrund der gegebenen Umstände die notwendigen und möglichen Maßnahmen.
(2) 1Eine besondere Einteilung der Lehrkräfte zur Wahrnehmung der Aufsichtspflicht der Schule erfolgt durch die Schulleiterin oder den Schulleiter. 2Die für die Aufsicht ergehenden allgemeinen Regelungen und Einzelanweisungen sind zu beachten.
(3) 1Bei sonstigen schulischen Veranstaltungen gelten die Abs. 1 und 2 entsprechend. 2Beginnt oder endet eine schulische Veranstaltung außerhalb der Schule, so beginnt und endet dort auch die Aufsichtspflicht der Lehrkraft. 3Der Treff- und Endpunkt soll möglichst in der Nähe erreichbarer und zumutbarer Verkehrsmittel liegen. 4Für Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen eins bis vier muss der Treff- und Endpunkt auf jeden Fall innerhalb des Schulsprengels liegen.
(4) Wenn im Rahmen des stundenplanmäßigen Unterrichts andere Personen (z.B. aus dem Gesundheitsbereich, dem Bereich der beruflichen Orientierung oder von der Polizei) mitwirken, soll eine Lehrkraft anwesend sein.