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LDO
Text gilt ab: 01.01.2020
Fassung: 05.07.2014
§ 6
Klassenleitung und Kursleitung
(1) 1Die Schulleiterin oder der Schulleiter beauftragt für jede Klasse eine Lehrkraft mit der Leitung (Klassenleiterin oder Klassenleiter). 2An Grundschulen und Mittelschulen sowie Förderzentren führt die Klassenleiterin oder der Klassenleiter eine Klasse grundsätzlich zwei Jahre, jedoch in der Regel nicht über die Dauer von vier Jahren hinaus. 3An Grundschulen und in Grundschulstufen der Förderzentren hält die Klassenleiterin oder der Klassenleiter nach Möglichkeit den gesamten Unterricht der jeweiligen Klasse.
(2) 1Die mit der Klassenleitung beauftragte Lehrkraft trägt in besonderer Weise Verantwortung für die Erziehungsarbeit in ihrer Klasse. 2Sie vertritt ihre Klasse bei der Schulleitung, in der Lehrerkonferenz, in der Klassenkonferenz und bei den in ihrer Klasse unterrichtenden Lehrkräften. 3Von diesen ist sie über alle wesentlichen die Klasse und einzelne Schülerinnen oder Schüler betreffenden Vorgänge zu unterrichten. 4Sie wirkt darauf hin, dass sich die Lehrkräfte ihrer Klasse über das Maß der Aufgaben und die notwendige Arbeitszeit jeweils verständigen (§ 3 Abs. 4). 5Die mit der Klassenleitung beauftragte Lehrkraft sorgt für die Unterrichtung der Klasse über wesentliche Angelegenheiten der Schule; sie regt die Schülerinnen und Schüler der Klasse zur Mitgestaltung des schulischen Lebens an und beteiligt dabei die Klassensprecher. 6Sie unterrichtet sich fortlaufend über die Einträge im Notenbogen. 7Die Klassenleiterin oder der Klassenleiter überprüft in ihrer bzw. seiner Klasse die Schulversäumnisse, soweit in der Schule keine andere Regelung getroffen ist.
(3) 1Die mit der Klassenleitung beauftragte Lehrkraft berät die Erziehungsberechtigten in schulischen Fragen. 2Bei einem auffallenden Absinken des Leistungsstandes und sonstigen wesentlichen, die Schülerin oder den Schüler betreffenden Vorgängen sorgt sie im Einvernehmen mit der Schulleitung für eine möglichst frühzeitige schriftliche Unterrichtung der Erziehungsberechtigten bzw. früheren Erziehungsberechtigten (Art. 75 Abs. 1 Sätze 1 und 2 BayEUG), bei Berufsschülerinnen und Berufsschülern auch der Ausbildenden oder Arbeitgeber, gegen Empfangsbestätigung. 3Dies gilt insbesondere dann, wenn nach Aushändigung des Zwischenzeugnisses oder der schriftlichen Information über das Notenbild die Leistungen der Schülerin oder des Schülers so stark absinken, dass eine Gefahr für das Vorrücken oder das Erreichen des schulischen Abschlusses erkennbar wird.
(4) 1Die mit der Klassenleitung beauftragte Lehrkraft entwirft Zeugnisse im Zusammenwirken mit den übrigen Lehrkräften der Klasse. 2Sie führt erforderlichenfalls die Schülerakten.
(5) Die in der Klasse tätigen Lehrkräfte unterstützen die Klassenleiterin oder den Klassenleiter bei der Erfüllung ihrer bzw. seiner Aufgaben.
(6) Soweit der Unterricht in Kursen erteilt und eine Lehrkraft zur Kursleitung bestimmt wird, gelten für diese die Abs. 1 bis 5 sinngemäß.