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LDO
Text gilt ab: 01.01.2020
Fassung: 05.07.2014
§ 7
Erteilung von Religionsunterricht an Grundschulen und Mittelschulen sowie Förderzentren
1Zu den Dienstaufgaben der Lehrkräfte an Grundschulen und Mittelschulen und der Lehrkräfte an Förderzentren gehört auch die Erteilung des Religionsunterrichts, sofern sie durch ihre Religionsgemeinschaft hierzu bevollmächtigt sind (vgl. Art. 136 Abs. 4 der Verfassung des Freistaates Bayern). 2Sie können die Erteilung des Religionsunterrichts ablehnen (vgl. Art. 136 Abs. 3 der Verfassung des Freistaats Bayern); die Ablehnung bedarf der Schriftform. 3Wird in einer Klasse oder Unterrichtsgruppe in Ausnahmefällen der Religionsunterricht zwischen einer Lehrkraft für Religion und einer weiteren Lehrkraft aufgeteilt, so entscheiden diese über die Aufteilung des Lehrstoffes im gegenseitigen Einvernehmen. 4In Zweifelsfällen entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter im Einvernehmen mit den zuständigen kirchlichen Stellen.