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LDO
Text gilt ab: 01.01.2020
Fassung: 05.07.2014
§ 2
Verantwortung der Lehrkraft
(1) 1Die Lehrkraft trägt im Rahmen der Rechtsordnung und ihrer dienstlichen Pflichten die unmittelbare pädagogische Verantwortung für die Erziehung und den Unterricht ihrer Schülerinnen und Schüler. 2Sie trägt die Verantwortung für die Schule mit.
(2) 1Die Lehrkraft hat den in der Verfassung und im Bayerischen Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen niedergelegten Bildungs- und Erziehungsauftrag zu beachten. 2Sie muss die verfassungsrechtlichen Grundwerte glaubhaft vermitteln. 3Äußere Symbole und Kleidungsstücke, die eine religiöse oder weltanschauliche Überzeugung ausdrücken, dürfen von Lehrkräften im Unterricht nicht getragen werden, sofern die Symbole oder Kleidungsstücke bei den Schülerinnen und Schülern oder den Erziehungsberechtigten auch als Ausdruck einer Haltung verstanden werden können, die mit den verfassungsrechtlichen Grundwerten und Bildungszielen der Verfassung einschließlich der christlich-abendländischen Bildungs- und Kulturwerte nicht vereinbar ist; für Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst können hiervon im Einzelfall Ausnahmen zugelassen werden (Art. 59 Abs. 2 Sätze 3 und 5 BayEUG).
(3) Für heilpädagogische Förderlehrerinnen und Förderlehrer, Werkmeisterinnen und Werkmeister und sonstiges Personal für heilpädagogische Unterrichtshilfe an Förderschulen gilt Art. 60 Abs. 2 BayEUG.