Inhalt

VV-BeamtR
Text gilt ab: 01.11.2021
Fassung: 13.07.2009
Abschnitt 16
Urlaub

1. Dienstbefreiung für die Teilnahme an staatspolitischen Bildungsveranstaltungen

1Über die Anerkennung als staatspolitische Bildungsveranstaltung im Sinn der Dienstbefreiungsvorschrift der Urlaubsverordnung entscheidet die Bayerische Landeszentrale für politische Bildungsarbeit auf Antrag des Trägers der Veranstaltung. 2Dabei sind folgende Maßstäbe anzulegen:
1Die Veranstaltung muss nach der Programmgestaltung das Ziel verfolgen, den Beamtinnen und Beamten in ihrer Eigenschaft als Staatsbürgerinnen und Staatsbürger die staatspolitischen Gegebenheiten ihrer Umwelt und die Werte einer freiheitlich-demokratischen Staatsordnung verständlich zu machen, damit ihre Fähigkeit gestärkt wird, diesem Verständnis gemäß zu handeln. 2Bei Studienreisen ins Ausland ist die Anerkennung nur möglich, wenn dem Gesamtprogramm überwiegend der Charakter einer staatspolitischen Bildungsveranstaltung zuerkannt werden kann. 3Die Vermittlung allgemeiner Eindrücke vom politischen System des besuchten Landes ist nicht ausreichend.
1Die Veranstaltung muss seminarähnlichen Charakter haben. 2Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn mindestens fünf Stunden täglich mit Vorträgen, Diskussionen oder Arbeitsgemeinschaften ausgefüllt sind, deren Besuch für die Teilnehmerinnen und Teilnehmer obligatorisch ist. 3Besuche bei Betrieben, Behörden, Verbänden usw. können nur berücksichtigt werden, soweit sie unmittelbar dem Veranstaltungszweck dienen und mit einer der genannten Veranstaltungsformen verbunden sind.
1Die Anerkennung der Veranstaltung durch die Bayerische Landeszentrale für politische Bildungsarbeit begründet keinen Anspruch auf Freistellung vom Dienst. 2Die Pflicht der oder des Dienstvorgesetzten zu prüfen, ob dienstliche Gründe der Dienstbefreiung entgegenstehen, bleibt unberührt.

2. Sonderurlaub für Bewerberinnen und Bewerber um ein kommunales Mandat

Soweit Bewerberinnen und Bewerbern um ein kommunales Mandat zur Wahlvorbereitung ein unbezahlter Sonderurlaub gewährt wird, darf die Dauer dieses Sonderurlaubs im Hinblick auf die Regelungen des Bayerischen Abgeordnetengesetzes zwei Monate nicht überschreiten.

3. Fernbleiben vom Dienst an geschützten Feiertagen

3.1

1Die bekenntniszugehörigen Beamtinnen und Beamten haben einen Rechtsanspruch, dem Dienst an geschützten Feiertagen fernzubleiben. 2Dieser Anspruch entfällt nach den Bestimmungen des Feiertagsgesetzes nur, wenn unaufschiebbare Arbeiten bei der Behörde die Anwesenheit erfordern. 3In diesem Fall steht den Beamtinnen und Beamten kein Freizeitausgleich an anderen Tagen zu, da es sich nicht um die Leistung von Mehrarbeit handelt.

3.2

1Ein Fernbleiben vom Dienst hat keine Auswirkungen auf die Stufenlaufzeit, die laufbahnrechtlichen Dienstzeiten und die ruhegehaltfähige Dienstzeit. 2Der Anspruch auf Beihilfe wird nicht berührt.

3.3

Bei der Einordnung des Feiertags als gesetzlicher oder als geschützter Feiertag ist auf die Verhältnisse des Dienstorts abzustellen.

3.4

Die Möglichkeit der Inanspruchnahme von Erholungsurlaub zur Vermeidung des Fortfalls der Dienstbezüge bleibt unberührt.

3.5

Soweit Beamtinnen und Beamte an einem staatlich geschützten Feiertag zum Besuch des Gottesdienstes oder zum Gräberbesuch bis zu zwei Stunden dem Dienst fernbleiben, wird von einer Kürzung der Dienst- oder Anwärterbezüge abgesehen, wenn die Zeit eingearbeitet wird.

3.6

In den Erholungsurlaub fallende Arbeitstage, die staatlich geschützt sind, sind auch bei bekenntniszugehörigen Beamtinnen und Beamten als Urlaubstage anzurechnen.

4. Beurlaubung zur Ableistung eines Vorbereitungsdienstes

Für die Gewährung eines Urlaubs gemäß § 13 UrlMV zur Ableistung eines Vorbereitungsdienstes, der Voraussetzung für den Einstieg in einer höheren Qualifikationsebene ist, sind, soweit nicht zwingende dienstliche Gründe einer Beurlaubung entgegenstehen, folgende – im Rahmen der Personalreferentenbesprechung der obersten Dienstbehörden am 6. Mai 1999 abgestimmte – Voraussetzungen bzw. Maßgaben zu beachten:

4.1 Gewährung von Sonderurlaub nur zur Ableistung eines im Rahmen einer staatlichen Monopolausbildung vorgeschriebenen Vorbereitungsdienstes

Die Voraussetzung rechtfertigt sich daraus, dass in diesen Fällen mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden kann, dass nach Abschluss der Ausbildung eine Tätigkeit im staatlichen Bereich aufgenommen wird und die Ausbildung somit für den Dienstherrn verwertbar ist.

4.2 Begrenzung der Dauer der Beurlaubung auf die Zeit bis zum Abschluss der Ausbildung

Der Sonderurlaub ist auf die Dauer bis zum Abschluss der Ausbildung zu begrenzen, da nach dessen Beendigung kein rechtfertigender Grund für eine Fortdauer der Beurlaubung gegeben ist.

4.3 Fortfall der Leistungen des Dienstherrn während der Beurlaubung

1Während der Dauer der Beurlaubung werden Leistungen des Dienstherrn nicht gewährt, da die Beurlaubung nicht auch dienstlichen Interessen dient. 2Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dient ein Sonderurlaub nur dann auch dienstlichen Interessen, wenn die oder der Vorgesetzte mit der Gewährung des Urlaubs nach der gegebenen Bedarfslage konkrete dienstliche Zwecke verfolgt, welche die Belassung der Bezüge rechtfertigen. 3Diese Voraussetzung ist bei der Gewährung eines Sonderurlaubs zur Ableistung eines Vorbereitungsdienstes grundsätzlich nicht erfüllt.

4.4 Kein Rechtsanspruch auf Einstellung in einer anderen Fachlaufbahn bzw. einem fachlichen Schwerpunkt oder auf Verleihung eines Amtes ab einer höheren Qualifikationsebene nach erfolgreichem Abschluss der Ausbildung

1Der erfolgreiche Abschluss der Ausbildung gewährt den Beschäftigten nach Ablauf der Beurlaubung keinen Rechtsanspruch auf Einstellung oder Übernahme in eine andere Fachlaufbahn bzw. einen fachlichen Schwerpunkt oder auf Verleihung eines Amtes ab einer höheren Qualifikationsebene. 2Die Beschäftigten sind in die Reihenfolge der übrigen (externen) Bewerberinnen und Bewerber einzureihen.

4.5 Erfolgreicher Abschluss der Ausbildung kein Ersatz für die modulare Qualifizierung (Art. 20 LlbG)

1Der erfolgreiche Abschluss der Ausbildung stellt keinen Ersatz für die modulare Qualifizierung für Ämter ab der vierten Qualifikationsebene dar. 2Allein die Tatsache, dass eine Beschäftigte oder ein Beschäftigter die Qualifikation für Ämter ab der vierten Qualifikationsebene erworben hat, rechtfertigt keine Bevorzugung bei der Zuerkennung der Eignung für die modulare Qualifizierung.

4.6 Erfordernis einer mindestens fünfjährigen Dienstzeit vom Zeitpunkt der Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe bis zur Aufnahme eines Studiums

1Dem Antrag auf Gewährung einer Beurlaubung zur Ableistung des Vorbereitungsdienstes kann regelmäßig nur dann entsprochen werden, wenn zwischen der Berufung der oder des Beschäftigten in das Beamtenverhältnis auf Probe in der bisherigen Laufbahn und dem Beginn eines Studiums ein Zeitraum von mindestens fünf Jahren liegt. 2Diese Einschränkung ist schon deshalb notwendig, um auszuschließen, dass Beschäftigte die Ausbildung für den Einstieg in der dritten Qualifikationsebene lediglich aus Absicherungsgründen durchlaufen, um im Anschluss daran risikolos ein Studium zu beginnen, obwohl sie von vornherein die Einstellung in der vierten Qualifikationsebene anstrebten. 3Bei einem gewissen zeitlichen Abstand zwischen der Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe kann dieser Zusammenhang weitgehend ausgeschlossen werden. 4Zum anderen ist zu berücksichtigen, dass für die Ausbildung der oder des Beschäftigten Ausbildungskosten in nicht unbeträchtlicher Höhe (ca. 50 000 €) entstanden sind. 5Diese Aufwendungen sind der Allgemeinheit gegenüber nur dann zu rechtfertigen, wenn dem Aufwand auch eine angemessene Gegenleistung in Form der Dienstleistung der oder des Beschäftigten gegenübersteht. 6Darüber hinaus besteht bei einer kürzeren Dienstzeit bis zum Beginn eines Studiums die Befürchtung, dass die Beschäftigten u.U. gerade während der für die weitere berufliche Entwicklung entscheidenden laufbahnrechtlichen Probezeit nicht ihr volles Augenmerk auf die Erfüllung ihrer dienstlichen Pflichten legen können und damit die Feststellung der Eignung bis zum Ablauf der regulären Probezeit gefährden. 7Aus diesem Grund ist z.B. auch eine Beurlaubung aus arbeitsmarktpolitischen Gründen frühestens nach Ablauf der Probezeit möglich. 8Andererseits wird durch die Regelung dem Weiterbildungsstreben von Beschäftigten entgegengekommen, die nach einer längeren Dienstzeit den Entschluss zu einer Weiterqualifikation fassen.

5. Freistellung für Zwecke der Jugendarbeit

1Bei Freistellungen nach dem Gesetz zur Freistellung von Arbeitnehmern für Zwecke der Jugendarbeit (BayRS 2162-3-A), die fünf Arbeitstage im Jahr übersteigen, bleibt der Anspruch auf Beihilfe oder Heilfürsorge unberührt (vgl. § 13 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 UrlMV). 2Dies gilt auch, wenn § 10 Abs. 1 Satz 2 bis 4 UrlMV nicht zur Anwendung kommen. 3Ferner bestehen im Hinblick auf die gesellschaftliche Bedeutung ehrenamtlicher Jugendarbeit keine Bedenken, dass in diesen Fällen die Zeit der Beurlaubung öffentlichen Belangen dient.

6. Ausübung ehrenamtlicher Tätigkeiten im öffentlichen Leben

Bei den in den urlaubsrechtlichen Vorschriften genannten ehrenamtlichen Tätigkeiten im öffentlichen Leben, für deren Ausübung der erforderliche Urlaub unter Fortgewährung der Leistungen des Dienstherrn gewährt werden kann, handelt es sich um solche Tätigkeiten, die in einem Gesetz oder einer Verordnung ausdrücklich als ehrenamtlich bezeichnet sind oder durch den Verweis auf Vorschriften über die Ehrenamtlichkeit in anderen Rechtsvorschriften als solche angesehen werden können.

7. Geltung der Vorschriften für Richterinnen und Richter sowie für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer

Die Vorschriften finden auf Richterinnen und Richter sowie für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer entsprechende Anwendung.