Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen
1.
Geltungsbereich
1.1
1Die Verwaltungsvorschriften gelten für die Beamtinnen und Beamten des Freistaates Bayern. 2Für die Dienstanfängerinnen und Dienstanfänger oder in einem sonstigen öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis zum Freistaat Bayern stehenden Personen gelten sie entsprechend, soweit dies in den Verwaltungsvorschriften bestimmt ist.
1.2
Die Verwaltungsvorschriften gelten für Richterinnen und Richter, soweit für diese die beamtenrechtlichen Vorschriften entsprechend anzuwenden sind.
1.3
Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Freistaates Bayern gelten die Verwaltungsvorschriften entsprechend, soweit dies ausdrücklich bestimmt ist.
2.
Verwaltungsgerichtliches Vorverfahren
2.1
Entbehrlichkeit des verwaltungsgerichtlichen Vorverfahrens
2.1.1
1Klagen nach § 54 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG), einschließlich der Leistungs- und Feststellungsklagen setzen gemäß Art. 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung (AGVwGO) nicht mehr zwingend die Durchführung des im 8. Abschnitt der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) geregelten Vorverfahrens voraus. 2Vielmehr hat die Beamtin oder der Beamte in allen Angelegenheiten der Beamtinnen und Beamten mit Ausnahme des Disziplinarrechts ein Wahlrecht, ob sie oder er Widerspruch einlegt oder unmittelbar Klage erhebt. 3Die Beamtin oder der Beamte kann also ohne Durchführung des Widerspruchsverfahrens unmittelbar Klage erheben. 4Ist der Verwaltungsakt von einer obersten Dienstbehörde erlassen worden, kann abweichend von § 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ein Widerspruchsverfahren durchgeführt werden oder unmittelbar Klage erhoben werden. 5Bei der Anfechtung von Disziplinarverfügungen ist ein Widerspruchsverfahren dagegen nicht statthaft, es muss vielmehr unmittelbar Klage erhoben werden.
2.1.2
Das Vorverfahren ist entsprechend entbehrlich, wenn ein Anspruch auf eine Leistung oder der Antrag auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes abgelehnt worden ist.
2.1.3
Eines Vorverfahrens bedarf es ohnehin nicht, wenn über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsaktes oder einen Anspruch auf Leistung oder den Antrag auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden ist (§ 75 VwGO).
2.1.4
Wurde nicht unmittelbar Klage erhoben, sondern ein Widerspruch eingelegt, ist die Klage von Beamtinnen, Beamten, Ruhestandsbeamtinnen, Ruhestandsbeamten, früheren Beamtinnen, früheren Beamten und der Hinterbliebenen aus dem Beamtenverhältnis, wenn die Aufhebung eines Verwaltungsaktes oder die Verurteilung zum Erlass eines abgelehnten Verwaltungsaktes begehrt wird, erst zulässig, nachdem der Widerspruch zurückgewiesen oder darüber ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden ist.
2.1.5
1Im staatlichen Bereich entscheidet nach der Verordnung zur Durchführung des § 54 Abs. 3 des BeamtStG über den Widerspruch die nächsthöhere Behörde. 2Ist die nächsthöhere Behörde eine oberste Dienstbehörde, so entscheidet die Behörde, gegen deren Verhalten sich der Widerspruch richtet (Ausgangsbehörde). 3Das gleiche gilt, wenn die Ausgangsbehörde eine oberste Dienstbehörde ist.
2.2
Rechtsbehelfsbelehrung
Für den notwendigen Inhalt der Rechtsbehelfsbelehrung wird auf die Rechtsbehelfsbelehrungsmuster in Anlage 1, Anlage 2 und Anlage 4 der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration über den Vollzug des Art. 15 des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung vom 19. August 2021 (BayMBl. Nr. 627) in der jeweils geltenden Fassung verwiesen.
2.3
Örtliche Zuständigkeit
Die örtliche Zuständigkeit der in den Rechtsbehelfsbelehrungen zu bezeichnenden Verwaltungsgerichte richtet sich nach § 52 Nr. 4 VwGO in Verbindung mit Art. 1 Abs. 2 AGVwGO.
2.4
Ausnahme
1Nach Art. 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 AGVwGO gelten die Regeln über das fakultative Widerspruchsverfahren nicht auf dem Gebiet des Disziplinarrechts. 2Hier bleibt es bei den schon bisher geltenden Grundsätzen. 3Die Rechtsbehelfsbelehrung ist entsprechend anzupassen.
3.
Beteiligung der Spitzenorganisationen der Beamtinnen und Beamten
3.1
Spitzenorganisationen
Spitzenorganisationen im Sinn des § 53 BeamtStG, des Art. 16 des Bayerischen Beamtengesetzes (BayBG) sind
3.1.1
der Bayerische Beamtenbund e.V. im Deutschen Beamtenbund (BBB),
3.1.2
der Deutsche Gewerkschaftsbund, Landesbezirk Bayern (DGB),
3.1.3
der Bayerische Richterverein e. V. in den Fällen des Art. 2 Abs. 3 des Bayerischen Richter- und Staatsanwaltsgesetzes (BayRiStAG) in Verbindung mit § 53 BeamtStG, Art. 16 BayBG.
3.2
Verfahren
3.2.1
Die Beteiligung des BBB und des DGB richtet sich nach den mit diesen Spitzenorganisationen geschlossenen Vereinbarungen über die gewerkschaftliche Beteiligung bei allgemeinen Regelungen der beamtenrechtlichen Verhältnisse vom 18. Dezember 1996 (Anlagen 1 und 2).
3.2.2
Die in Nr. 3.2.1 genannten Vereinbarungen sind bei der Beteiligung des Bayerischen Richtervereins e.V. in den Fällen des Art. 2 Abs. 3 BayRiStAG in Verbindung mit § 53 BeamtStG, Art. 16 BayBG entsprechend anzuwenden.