Inhalt

VV-BeamtR
Text gilt ab: 01.11.2021
Fassung: 13.07.2009
Abschnitt 2
Ernennung

1. Fälle der Ernennung

1.1

Die Fälle, in denen es einer Ernennung bedarf, sind in § 8 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BeamtStG abschließend festgelegt.

1.2

Die Reaktivierung einer Ruhestandsbeamtin oder eines Ruhestandsbeamten nach § 29 BeamtStG ist durch eine Ernennung zu vollziehen, weil insoweit die (Wieder-)Begründung eines Beamtenverhältnisses vorliegt.

1.3

Einer erneuten Berufung in das Beamtenverhältnis und damit einer Ernennung bedarf es nicht, wenn

1.3.1

eine Entscheidung, durch die der Verlust der Beamtenrechte bewirkt worden ist (§ 24 Abs. 1 BeamtStG), im Wiederaufnahmeverfahren durch eine Entscheidung ersetzt wird, die diese Wirkung nicht hat (§ 24 Abs. 2 BeamtStG) oder

1.3.2

ein Disziplinarurteil, das auf Entfernung aus dem Dienst erkannt hat, im Wiederaufnahmeverfahren aufgehoben oder auf eine andere Disziplinarmaßnahme abgemildert wird (Art. 71 des Bayerischen Disziplinargesetzes – BayDG –).

1.4

Nr. 1.3 gilt entsprechend, wenn im Gnadenwege der Verlust der Beamtenrechte in vollem Umfang beseitigt oder die Entfernung aus dem Dienst aufgehoben wird (Art. 61 Abs. 2 BayBG, Art. 76 Abs. 2 BayDG).

2. Formvorschriften

2.1 Inhalt von Ernennungsurkunden

Die Urkundsformel lautet bei Ernennungen wie folgt:

2.1.1

Bei Begründung des Beamtenverhältnisses (§ 8 Abs. 1 Nr. 1 BeamtStG):
„Im Namen des Freistaates Bayern
ernenne ich
Herrn/Frau (Vorname Familienname)
unter Berufung in das Beamtenverhältnis ...1
zum/zur ...“;

2.1.2

Bei Umwandlungen des Beamtenverhältnisses in ein solches anderer Art (§ 8 Abs. 1 Nr. 2 BeamtStG):

2.1.2.1

Ohne Änderung der Dienst- oder Amtsbezeichnung:
„Im Namen des Freistaates Bayern
berufe ich
Herrn/Frau (Dienst-/Amtsbezeichnung)
(Vorname Familienname)
in das Beamtenverhältnis ...1“;

2.1.2.2

Bei Änderung der Dienst- oder Amtsbezeichnung:
„Im Namen des Freistaates Bayern
ernenne ich
Herrn/Frau (bisherige Dienst-/Amtsbezeichnung)
(Vorname Familienname)
unter Berufung in das Beamtenverhältnis ...1
zum/zur ...“;

2.1.3

Bei der Verleihung eines anderen Amts mit anderem Grundgehalt und anderer Amtsbezeichnung (§ 8 Abs. 1 Nr. 3 BeamtStG):
„Im Namen des Freistaates Bayern
ernenne ich
Herrn/Frau (bisherige Dienst-/Amtsbezeichnung)
(Vorname Familienname)
zum/zur ...2“;

2.1.4

Bei der Verleihung eines anderen Amts mit anderem Grundgehalt ohne Änderung der Amtsbezeichnung (§ 8 Abs. 1 Nr. 3 BeamtStG)
„Im Namen des Freistaates Bayern
verleihe ich
Herrn/Frau (Amtsbezeichnung)
(Vorname Familienname)
das Amt eines/einer
(Amtsbezeichnung) der Besoldungsgruppe ...3“.

2.2

1Bei einem Zusammentreffen von Ernennungstatbeständen nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 BeamtStG und § 8 Abs. 1 Nr. 3 BeamtStG ist grundsätzlich die Urkundsformel nach Nr. 2.1.2.2 zu verwenden. 2Soweit Beamtinnen oder Beamten ein Amt mit leitender Funktion im Beamtenverhältnis auf Zeit nach Art. 45 BayBG oder ein Amt mit leitender Funktion im Beamtenverhältnis auf Probe nach Art. 46 BayBG übertragen wird, ist folgende Urkundsformel zu verwenden:

2.2.1

Bei der Übertragung eines Amts mit leitender Funktion im Beamtenverhältnis auf Zeit nach Art. 45 BayBG:
„Im Namen des Freistaates Bayern
ernenne ich
Herrn/Frau (bisherige Amtsbezeichnung)
(Vorname Familienname)
unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Zeit (Art. 45 BayBG)
für die Dauer von fünf Jahren4
zum/zur ...“;

2.2.2

Bei der Übertragung eines Amts mit leitender Funktion im Beamtenverhältnis auf Probe nach Art. 46 BayBG:
„Im Namen des Freistaates Bayern
ernenne ich
Herrn/Frau (bisherige Amtsbezeichnung)
(Vorname Familienname)
unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe (Art. 46 BayBG)
zum/zur ...“;

2.2.3

Bei der Übertragung eines Amts mit leitender Funktion im Sinn des Art. 45 BayBG bzw. Art. 46 BayBG auf Lebenszeit:
„Im Namen des Freistaates Bayern
ernenne ich
Herrn/Frau (Vorname Familienname)
zum/zur ...
im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit“.

2.3

1Bei einer Ernennung durch die Staatsregierung nach Art. 18 Abs. 1 Satz 1 BayBG ist die Beschlussfassung der Staatsregierung hierüber wesentliche Voraussetzung der Ernennung. 2Daher sind in die Ernennungsurkunde nach den Worten „ernenne ich“ die Worte „auf Grund Beschlusses der Bayerischen Staatsregierung“ einzufügen.

2.4

Bleibt bei einer Ernennung die Art des Beamtenverhältnisses unverändert, so soll die Ernennungsurkunde einen die Art des Beamtenverhältnisses bestimmenden Zusatz nicht enthalten.

2.5

1In den Ernennungsurkunden ist die Amtsbezeichnung des verliehenen Amts anzugeben. 2Die Amtsbezeichnungen ergeben sich aus den Besoldungsordnungen des Bayerischen Besoldungsgesetzes (BayBesG) sowie aus den Regelungen zu Art. 22 Abs. 2 Satz 2 BayBesG in Verbindung mit Anlage 2. 3Steht die oder der zu Ernennende bereits im Beamtenverhältnis, so ist auch die bisherige Amts- oder Dienstbezeichnung anzugeben. 4Ist bei der Begründung eines Beamtenverhältnisses die oder der zu Ernennende berechtigt, eine frühere Amtsbezeichnung mit einem Zusatz oder Titel, die im Zusammenhang mit dem früheren Amt verliehen worden sind, weiterzuführen (vgl. Art. 76 BayBG), so ist auch die Angabe dieser Amtsbezeichnung mit dem Zusatz sowie dieses Titels zulässig. 5Staatlich verliehene Titel oder akademische Grade werden in die Urkunde mit der amtlichen Abkürzung oder der Abkürzung aufgenommen, die sich aus den vorgelegten Unterlagen (z.B. Verleihungsurkunde) ergibt.

2.6

Bei Beamtinnen sind die Amtsbezeichnungen in der weiblichen Form anzugeben.

2.7

1Andere als die in den Nrn. 2.1 bis 2.6 vorgesehenen Angaben sind in die Urkundsformel nicht aufzunehmen. 2Die Bezeichnung der Besoldungsgruppe und der Behörde der oder des zu Ernennenden unterbleibt im Regelfall. 3Die Behörde ist jedoch dann aufzunehmen, wenn diese Teil der Amtsbezeichnung ist (z.B. Direktorin oder Direktor der Landesschule für Körperbehinderte). 4Die Besoldungsgruppe ist ausnahmsweise anzugeben, wenn diese zur konkreten Bestimmung des Amtes bzw. wegen der Besonderheiten im richterlichen Bereich zur Abgrenzung des bisherigen Amtes zwingend erforderlich ist (z.B. bei der Übertragung des Amtes einer Ministerialrätin oder eines Ministerialrats der Besoldungsgruppe B 3 im Wege der Ernennung unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe nach Art. 46 BayBG).

3. Wirksamwerden der Ernennung

1Die Ernennung wird mit dem Tag der Aushändigung der Ernennungsurkunde wirksam, wenn nicht in der Urkunde ausdrücklich ein späterer Tag bestimmt ist (Art. 18 Abs. 3 BayBG). 2Die Bezeichnung des Tages, von dem an die Ernennung wirksam werden soll, ist daher in die Ernennungsurkunde nur dann aufzunehmen, wenn die Ernennung zu einem späteren Zeitpunkt als dem Tag der Aushändigung der Urkunde wirksam werden soll. 3In diesem Fall sind in die Urkunde nach dem Namen die Worte „mit Wirkung vom ...“ unter Angabe des Zeitpunkts einzusetzen.

4. Ausfertigung der Ernennungsurkunden

4.1

In den Urkunden sind nach der Urkundsformel Ort und Datum der Ausfertigung anzugeben.

4.2

Die Urkunden sind wie folgt auszufertigen:

4.2.1

Bei Ernennungen durch die Staatsregierung (Art. 18 Abs. 1 Satz 1 BayBG):
„Die Bayerische Ministerpräsidentin/Der Bayerische Ministerpräsident
(Unterschrift)“;

4.2.2

Bei Ernennungen durch das jeweils zuständige Mitglied der Staatsregierung (Art. 18 Abs. 1 Satz 4 Halbsatz 1 BayBG):
„Die Bayerische Staatsministerin/Der Bayerische Staatsminister
(z.B. der Finanzen und für Heimat)
(Unterschrift)“;

4.2.3

Bei Ernennungen durch eine andere Behörde, der die Ernennungsbefugnis durch Rechtsverordnung übertragen worden ist (Art. 18 Abs. 1 Satz 4 Halbsatz 2 BayBG):
„Für die Bayerische Staatsministerin/Für den Bayerischen Staatsminister
(z.B. der Finanzen und für Heimat)
... (Angabe der Behörde)
(Unterschrift)“.

4.3

1Wird die Urkunde durch eine Vertreterin oder einen Vertreter der nach Nr. 4.2.1 oder 4.2.2 zuständigen Mitglieder der Staatsregierung vollzogen, so ist das Wort „Für“ der Einleitungsformel voranzustellen und der Artikel entsprechend zu ändern. 2Die Zusätze „In Vertretung“ oder „Im Auftrag“ sind nicht zu gebrauchen.

4.4

1Die Unterschrift ist handschriftlich zu vollziehen. 2Unter die Unterschrift ist der Name und die Amtsbezeichnung der oder des Unterzeichnenden zu setzen.

4.5

Die Urkunden sind mit dem Dienstsiegel zu versehen.

5. Aushändigung von Ernennungsurkunden

1Die einfachste und zweckmäßigste Form der Aushändigung im Sinn des § 8 Abs. 2 Satz 1 BeamtStG ist die persönliche Übergabe der Urkunde durch die Ernennungsbehörde oder die von ihr beauftragte Stelle gegen schriftliche Empfangsbestätigung. 2Die Empfangsbestätigung ist zu den Personalakten zu nehmen. 3Im Falle einer längeren Abwesenheit der Beamtin oder des Beamten kann die Urkunde mittels eines eigenhändig zuzustellenden eingeschriebenen Briefes mit Rückschein oder durch die Post mit Postzustellungsurkunde unter Ausschluss einer Ersatzzustellung übersandt werden. 4Voraussetzung für eine Aushändigung durch die Post ist, dass die Zustimmung der oder des zu Ernennenden vorliegt oder vorausgesetzt werden kann.

6. Planstelleneinweisung

1Die Einweisung in eine besetzbare Planstelle nach Art. 49 Abs. 1 der Haushaltsordnung des Freistaates Bayern – Bayerische Haushaltsordnung – BayHO – (BayRS 630-1-F) in der jeweils geltenden Fassung ist Beamtinnen und Beamten von der Ernennungsbehörde unter Angabe des Zeitpunkts, zu dem die Einweisung wirksam werden soll, schriftlich mitzuteilen. 2Eine rückwirkende Einweisung in eine höherwertigere Planstelle ist bei einer Ernennung im Sinn des § 8 BeamtStG nur innerhalb des Kalendermonats zulässig, in dem die Ernennung wirksam wird (Art. 20 Abs. 5 BayBesG). 3Satz 2 gilt entsprechend, wenn einer Planstelleneinweisung keine Ernennung zugrunde liegt.

7. Ernennungsähnliche Verwaltungsakte

7.1

1Wird einer Beamtin oder einem Beamten ein anderes Amt mit gleichem Grundgehalt und anderer Amtsbezeichnung übertragen, so bedarf es, wie sich aus § 8 Abs. 1 Nr. 3 BeamtStG ergibt, keiner Ernennung und daher auch keiner Aushändigung einer Ernennungsurkunde. 2Der Beamtin oder dem Beamten ist das neue Amt mit der entsprechenden Amtsbezeichnung schriftlich mitzuteilen.

7.2

Ändert sich die Amtsbezeichnung des bisherigen Amts, ohne dass Beamtinnen oder Beamten ein anderes Amt übertragen wird, so ist der Beamtin oder dem Beamten die neue Amtsbezeichnung schriftlich mitzuteilen.

7.3

Den einzelnen Ressorts bleibt es überlassen, Einweisungsschreiben bei ernennungsähnlichen Verwaltungsakten in Form einer Urkunde zu gestalten.

8. Auskunftsverfahren zur ordnungsgemäßen Abwicklung der Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung

1Bei Begründung eines Beamtenverhältnisses oder eines rentenversicherungsfreien Beschäftigungsverhältnisses mit einer oder einem früher in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungsfreien Beschäftigen ist dem früheren Dienstherrn der oder des Beschäftigten Name, Geburtsdatum und Ernennungsdatum bzw. Einstellungsdatum zu übermitteln. 2Eine Kopie dieser Mitteilung ist in den Personalakt aufzunehmen. 3Die Mitteilung dient dem früheren Dienstherrn zur Feststellung, ob die Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 184 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Sechsten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) aufgeschoben werden kann.

1 [Amtl. Anm.:] Einzusetzen je nach Bedarf: auf Widerruf, auf Probe, auf Zeit, auf Lebenszeit, als Ehrenbeamtin bzw. Ehrenbeamter, auf Zeit für die Dauer von ...
2 [Amtl. Anm.:] Ist ein Amt mit gleicher Amtsbezeichnung mehreren Besoldungsgruppen zugewiesen, wird die Amtsbezeichnung um die jeweilige Besoldungsgruppe nach der Besoldungsordnung ergänzt; bei der Verleihung einer Amtszulage sind zusätzlich die Wörter „mit Amtszulage“ anzufügen. Soweit besoldungsrechtliche Vorschriften für Ämter Amtszulagen in unterschiedlicher Höhe vorsehen, sind diese mittels Verweis auf die entsprechende Fußnote und Alternative zu konkretisieren; Bsp.: „mit Amtszulage nach Fußnote 4, Alternative 2.
3 [Amtl. Anm.:] Einzutragen ist die jeweilige Besoldungsgruppe nach der Besoldungsordnung; bei der Verleihung einer Amtszulage sind zusätzlich die Wörter „mit Amtszulage“ anzufügen. Soweit besoldungsrechtliche Vorschriften für Ämter Amtszulagen in unterschiedlicher Höhe vorsehen, sind diese mittels Verweis auf die entsprechende Fußnote und Alternative zu konkretisieren; Bsp.: „mit Amtszulage nach Fußnote 4, Alternative 2.
4 [Amtl. Anm.:] Im Falle der Anrechnung von Zeiten, in denen die leitende Funktion bereits vor der Ernennung übertragen war, ist die Dauer der Amtsperiode entsprechend zu kürzen.