Inhalt
1.1
1Die folgenden Verwaltungsvorschriften gelten für die dienstliche Beurteilung von Beamtinnen und Beamten des Freistaates Bayern sowie von Richterinnen und Richtern (Art. 1 Abs. 1 LlbG), vorbehaltlich der Ausnahmen nach Art. 1 Abs. 2 und 3 LlbG. 2Zudem wird auf die Öffnungsklauseln nach Art. 64 sowie Art. 68 Abs. 2 Satz 2 LlbG verwiesen. 3Wird von den Öffnungsklauseln Gebrauch gemacht, gelten nachfolgende Ausführungen nur, soweit keine abweichenden Regelungen getroffen werden.
1.2
Die Verwaltungsvorschriften finden keine Anwendung
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bei Beamtinnen auf Zeit und Beamten auf Zeit im Sinn des Art. 45 BayBG bezüglich der Feststellung, ob sie auf Grund der bisherigen Amtsführung den Anforderungen des Amtes in vollem Umfang gerecht geworden sind (Art. 45 Abs. 1 Satz 6 BayBG), sowie
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auf die Erprobungszeit nach Art. 16 Abs. 5 LlbG.
1.3
1Die Staatsministerien können ergänzende Beurteilungsrichtlinien erlassen. 2In Ausschreibungen kann geregelt werden, dass die einheitliche Anwendung einer bestimmten Beurteilungsrichtlinie für alle sich Bewerbende vorgesehen wird, wenn die jeweiligen periodischen Beurteilungen auf unterschiedlichen ergänzenden Beurteilungsrichtlinien beruhen oder keine Aussagen zur Verwendungseignung bezüglich des ausgeschriebenen Amtes oder Dienstpostens enthalten. 3Abweichungen von Abschnitt 3 in ergänzenden Beurteilungsrichtlinien sind möglich.