Inhalt

VV-BeamtR
Text gilt ab: 01.11.2021
Fassung: 13.07.2009
Abschnitt 18
Schlussvorschriften

1. Anwendungsempfehlung für nichtstaatliche Dienstherren

1.1

Den Gemeinden und den sonstigen der Aufsicht des Freistaates Bayern unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts wird empfohlen, entsprechend dieser Bekanntmachung zu verfahren.

1.2

Diese Dienstherren werden gebeten, grundsätzlich ein dienstliches Interesse im Sinn des Art. 81 Abs. 4 Satz 1 BayBG anzuerkennen, wenn Beamtinnen oder Beamte eine Nebentätigkeit im Rahmen der Ausbildung, Prüfung oder Fortbildung der Beschäftigten des bayerischen öffentlichen Dienstes übernehmen, soweit diese Nebentätigkeit nicht ohnehin auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung des Dienstherrn wahrgenommen wird.

1.3

1Gemäß Art. 65 LlbG kann das Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr für den Bereich der kommunalen Selbstverwaltung von Art. 59 LlbG abweichende Beurteilungssysteme zulassen. 2Gleiches gilt für die Anwendung der Verfahrensvorschriften bei der Aktualisierung der periodischen Beurteilung in Abweichung von Art. 56 Abs. 4 Satz 3 LlbG.

2. Inkrafttreten

Diese Bekanntmachung tritt am 1. August 2009 in Kraft.

3. Außerkrafttreten

Mit Ablauf des 31. Juli 2009 tritt die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen über die Verwaltungsvorschriften zum Bayerischen Beamtengesetz (VV-BayBG) vom 21. Februar 2002 (StAnz Nr. 18), geändert durch Bekanntmachung vom 9. November 2005 (StAnz Nr. 46) außer Kraft.