Abschnitt 15
Jubiläumszuwendung
1.
Dankurkunde
1.1
Form
1In der Urkunde soll den Beamtinnen und Beamten für die dem Freistaat Bayern geleisteten Dienste der Dank und die Anerkennung der Bayerischen Staatsregierung ausgesprochen werden. 2Die Urkunde soll von der Leiterin oder dem Leiter der zuständigen Behörde oder von deren Vertretern handschriftlich unterzeichnet werden. 3Sie ist mit einem Dienstsiegel zu versehen. 4Hat die oberste Dienstbehörde die Entscheidung über die Gewährung und Versagung der Jubiläumszuwendung auf eine andere Behörde übertragen, ist die Dankurkunde wie folgt auszufertigen:
„Für die Bayerische Staatsministerin/Für den Bayerischen Staatsminister (z.B. der Finanzen und für Heimat)
... (Angabe der Behörde)
(Unterschrift)
(Amtsbezeichnung)“.
1.2
Aushändigung
Die Dankurkunde soll in würdiger Form von der Leiterin oder dem Leiter der Behörde oder deren Vertretern ausgehändigt werden; Behördenleiterinnen und -leiter sollen von der Leiterin oder dem Leiter der vorgesetzten Behörde oder deren Vertretern geehrt werden.
2.
Verfahren
2.1
Jubiläumsdienstzeit
1Alle nach den Vorschriften der Verordnung über die Gewährung von Jubiläumszuwendungen an Beamte und Richter (Jubiläumszuwendungsverordnung – JzV) berücksichtigungsfähigen Zeiten sind mit ihrer tatsächlichen Dauer anzurechnen. 2Bei der Berechnung der Jubiläumsdienstzeit ist jeder Monat mit 30 Tagen anzusetzen.
2.2
Disziplinarmaßnahmen
Eine auf Grund einer vorangegangenen Disziplinarmaßnahme unterbliebene Ehrung von Beamtinnen und Beamten kann nicht nachgeholt werden.
2.3
Sonderfälle
1Nach § 3 Abs. 1 JzV gelten ausschließlich die dort genannten Zeiten als Jubiläumsdienstzeit. 2In Anwendung der genannten Bestimmung kann es in Ausnahmefällen dazu kommen, dass eine Beamtin oder ein Beamter ein Dienstjubiläum vor dem Eintritt in den Ruhestand mit Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze nur deshalb nicht erreicht, weil der maßgebliche Einstellungszeitpunkt im Beamtenverhältnis nicht der Erste eines Monats war und hierfür ursächlich war, dass zu Beginn des Monats ein oder mehrere allgemein arbeitsfreie Tage lagen.
Zur Vermeidung unbilliger Härten besteht in diesen Fällen Einverständnis, dass für die Gewährung der Jubiläumszuwendung und die Aushändigung einer Dankurkunde der bzw. die arbeitsfreie(n) Tag(e) zu Beginn des Beamtenverhältnisses berücksichtigt werden und die Ehrung (Zuwendung und Dankurkunde) kurze Zeit vor dem eigentlichen Erreichen des Jubiläumszeitpunktes erfolgt.
Bei der Ermittlung und Festsetzung des Jubiläumsdienstalters tritt in diesen Fällen keine Änderung ein.
1Für die Gewährung einer Dienstbefreiung verbleibt kein Raum, da der Zeitpunkt des Ruhestandseintritts und das Erreichen der Jubiläumsdienstzeit unter Berücksichtigung des oder der arbeitsfreien Tage regelmäßig zusammenfallen. 2Eine Vorab-Gewährung der Dienstbefreiung scheidet aus.
1Die Zuständigkeit für die Gewährung der Zuwendung und die Aushändigung der Urkunde richtet sich in diesen Fällen nach § 6 Abs. 1 JzV. 2Die jeweils für die Bezügezahlung zuständigen Stellen sind über die Gewährung einer Jubiläumszuwendung in diesen Ausnahmefällen rechtzeitig zu unterrichten.