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VV-BeamtR
Text gilt ab: 01.11.2021
Fassung: 13.07.2009
Abschnitt 6
Laufbahnrechtlicher Nachteilsausgleich für Zeiten gemäß Art. 15 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 LlbG

1. Ausgleich von Wehrdienstzeiten oder gleichgestellten Zeiten, durch die die Pflicht, Grundwehr- oder Zivildienst abzuleisten, erloschen ist

1.1 Anwendungsbereich

Die Anwendungsbereiche des Arbeitsplatzschutzgesetzes (ArbPlSchG), des Soldatenversorgungsgesetzes (SVG) sowie des Entwicklungshelfer-Gesetzes (EhfG) sind beim Ausgleich von Verzögerungen auf Grund von Wehrdienst- oder gleichgestellten Zeiten, soweit dadurch die Pflicht, Grundwehrdienst oder Zivildienst zu leisten, erloschen ist, in der laufbahnrechtlichen Entwicklung wie folgt abzugrenzen:

1.1.1 Arbeitsplatzschutzgesetz

Die Vorschriften des Arbeitsplatzschutzgesetzes finden Anwendung auf
den Grundwehrdienst und einen ggf. anschließenden freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst (§§ 5 und 6b des Wehrpflichtgesetzes – WPflG),
den freiwilligen Wehrdienst in besonderer Auslandsverwendung (§ 6a WPflG), Hilfeleistungen im Innern und im Ausland (§§ 6c und 6d WPflG) sowie den unbefristeten Wehrdienst im Spannungs- und Verteidigungsfall (§ 16 Abs. 1 ArbPlSchG in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Nr. 7 WPflG) mit der Maßgabe, dass die Vorschriften über Wehrübungen anzuwenden sind,
den auf Grund freiwilliger Verpflichtung in der Bundeswehr geleisteten Grundwehrdienst (§ 4 Abs. 3 WPflG),
den in fremden Streitkräften geleisteten Wehrdienst (§ 8 WPflG), soweit im Einzelfall das Bundesministerium der Verteidigung entschieden hat, dass er auf den Grundwehrdienst angerechnet wird oder angerechnet werden kann,
den Zivildienst nach § 24 des Zivildienstgesetzes (ZDG) und den freiwilligen zusätzlichen Zivildienst nach § 41a ZDG, § 78 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit Abs. 2 ZDG,
Wehrübungen (§ 4 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 6 WPflG); freiwillige Wehrübungen sind im Kalenderjahr allein oder zusammen mit anderen freiwilligen Wehrübungen insgesamt im Umfang von höchstens bis zu sechs Wochen zu berücksichtigen (§ 10 ArbPlSchG) und
Wehrdienstverhältnisse als Soldat auf Zeit mit einer auf insgesamt nicht mehr als zwei Jahre festgesetzten Dienstzeit (§ 16a ArbPlSchG).

1.1.2 Soldatenversorgungsgesetz

1Die Vorschriften des Soldatenversorgungsgesetzes finden Anwendung auf Wehrdienstverhältnisse als Soldat auf Zeit (§ 8a SVG). 2Sie gelten nicht für einen der Wehrpflicht unterliegenden Soldaten auf Zeit oder ehemaligen Soldaten auf Zeit, dessen Dienstzeit für einen Zeitraum bis zu zwei Jahren festgesetzt oder nach § 54 Abs. 3 Soldatengesetz über diesen Zeitraum hinaus verlängert worden ist (§ 8a Abs. 5 SVG).

1.1.3 Entwicklungshelfer-Gesetz

Die Vorschriften des Entwicklungshelfer-Gesetzes finden Anwendung auf Entwicklungsdienstverhältnisse von nicht mehr als drei Jahren (§ 17 EhfG in Verbindung mit § 13b Abs. 3 WPflG und § 14a Abs. 3 ZDG).

1.1.4 Sinngemäße Anwendung

Abschnitt 6 Nrn. 1.2 bis 1.4 und 3 finden sinngemäße Anwendung auf
Jugendfreiwilligendienste nach § 1 Abs. 2 des Jugendfreiwilligendienste-Gesetzes, soweit dadurch die Wehrpflicht erfüllt wurde (§ 3 Abs. 1 Satz 1 WPflG in Verbindung mit § 14c ZDG) im Umfang der Dauer des ersetzten Grundwehr- oder Zivildienstes,
den von Wehrpflichtigen gemäß § 42a WPflG abgeleisteten Grenzschutzdienst (§ 59 Abs. 1 BGSG) und
den Dienst als Polizeivollzugsbeamter auf Widerruf oder früherer Polizeivollzugsbeamter auf Widerruf, der ein Dienstverhältnis von nicht mehr als drei Jahren eingegangen ist und mindestens zwei Jahre Vollzugsdienst im Bundesgrenzschutz oder in der Bundespolizei geleistet hat, bei einer Einstellung in den Vorbereitungsdienst als Polizeivollzugsbeamter auf Widerruf.
Beim Ausgleich wehrdienstbedingter Laufbahnverzögerungen können nicht berücksichtigt werden:
hauptberufliche Zeiten im Polizeivollzugsdienst, insbesondere im Bundesgrenzschutz, auch soweit sie nach § 42 WPflG oder § 15 Abs. 1 ZDG auf den Grundwehrdienst oder Zivildienst angerechnet werden, sofern nicht die o. g. Voraussetzungen (Satz 1 Spiegelstrich 3) vorliegen,
Zeiten, die zu einem Nachdienen nach § 5 Abs. 3 WPflG oder § 24 Abs. 3 ZDG geführt haben.

1.2 Ausgleich nach dem Arbeitsplatzschutzgesetz

1.2.1 Auswirkungen des Wehrdienstes auf eine bevorstehende Einstellung in ein Beamtenverhältnis

1Gemäß § 9 Abs. 10 ArbPlSchG darf eine Einstellung als Beamter auf Widerruf wegen der Einberufung zum Grundwehrdienst oder zu einer Wehrübung nicht verzögert werden. 2Dies gilt insbesondere für die Fälle, in denen die Einstellung bereits zugesagt ist, der Wehrpflichtige jedoch nach der Zusage, aber vor der Einstellung einberufen wird. 3In diesen Fällen ist der Soldat auch während des Wehrdienstes einzustellen; auf das Beamtenverhältnis findet dann § 9 Abs. 1 bis 8 ArbPlSchG Anwendung. 4Hinderungsgründe, die der Einstellung eines zum Wehrdienst einberufenen Bewerbers entgegenstehen (z.B. Wegfall der haushaltsmäßigen Voraussetzungen), werden von § 9 Abs. 10 ArbPlSchG nicht berührt.

1.2.2 Auswirkungen des Wehrdienstes auf bestehende Beamtenverhältnisse

1.2.2.1

Der Vorbereitungsdienst verlängert sich um die Zeit
des Grundwehrdienstes (§ 9 Abs. 8 Satz 1 ArbPlSchG);
der auf Grund der Wehrpflicht sowie auf Grund freiwilliger Verpflichtung geleisteten Wehrübungen, soweit sie im Kalenderjahr sechs Wochen überschreiten (§ 9 Abs. 8 Satz 2 ArbPlSchG);
des Wehrdienstes als Soldat auf Zeit im Sinn des § 16a ArbPlSchG.

1.2.2.2

Die Probezeit verlängert sich um die Zeit
des Grundwehrdienstes (§ 9 Abs. 8 Satz 1 ArbPlSchG);
der freiwilligen Wehrübungen, soweit sie im Kalenderjahr sechs Wochen überschreiten (§ 9 Abs. 8 Satz 2 ArbPlSchG); sie verlängert sich nicht um die Zeit der Pflichtwehrübungen, auch wenn sie sechs Wochen im Kalenderjahr übersteigen;
des Wehrdienstes als Soldat auf Zeit im Sinn des § 16a ArbPlSchG.

1.2.2.3 Vorverlegung des allgemeinen Dienstzeitbeginns

Die sich aus der Wehrpflicht ergebenden beruflichen Verzögerungen sind angemessen auszugleichen (§ 9 Abs. 8 Satz 4 ArbPlSchG).
1Berufliche Verzögerungen ergeben sich insbesondere dadurch, dass der Vorbereitungsdienst und die Probezeit um die Zeit des Wehrdienstes verlängert werden (Nrn. 1.2.2.1 und 1.2.2.2). 2Ferner kann sich eine laufbahnmäßige Verzögerung dadurch ergeben, dass ein Beamter infolge der Einberufung zum Wehrdienst einen für die Qualifikationsprüfung notwendigen Lehrgang im Rahmen des Vorbereitungsdienstes nicht rechtzeitig besuchen kann oder sich sonst Überschneidungen bezüglich des Termins für die Qualifikationsprüfung oder einzelner erforderlicher Module ergeben. 3In jedem Einzelfall ist daher zunächst zu prüfen, inwieweit das Ableisten des Wehrdienstes zu einer laufbahnmäßigen Verzögerung geführt hat. 4Bei den von § 16a Abs. 1 ArbPlSchG erfassten Soldaten auf Zeit ist von einer Verzögerung im Umfang des tatsächlich geleisteten Wehrdienstes auszugehen. 5Ferner ist zu beachten, dass freiwillige Wehrübungen beim Ausgleich wehrdienstbedingter Laufbahnverzögerungen nicht berücksichtigt werden, soweit sie den Rahmen des § 10 ArbPlSchG überschreiten.
1Gemäß Art. 15 Abs. 1 Satz 1 LlbG rechnen Dienstzeiten, die insbesondere für eine Beförderung maßgeblich sind, von der Begründung eines Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit. 2Um der Pflicht zum Nachteilsausgleich gemäß § 9 Abs. 8 Satz 4 ArbPlSchG nachzukommen, wird der allgemeine Dienstzeitbeginn gemäß Art. 15 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 LlbG um die Zeit des Wehrdienstes vorverlegt; der allgemeine Dienstzeitbeginn kann folglich während der Probezeit oder auch vor dem Zeitpunkt der Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe liegen. 3Die Dauer der Probezeit wird durch die Vorverlegung des allgemeinen Dienstzeitbeginns nicht berührt.
1Zur Ermittlung des Dienstzeitbeginns in diesen Fällen ist zu errechnen, wann der Dienstzeitbeginn gewesen wäre, wenn kein Wehrdienst abgeleistet worden wäre. 2Als Anhaltspunkt kann hierbei der allgemeine Dienstzeitbeginn vergleichbarer Beamter und Beamtinnen (z.B. bei gleichem Einstellungszeitpunkt) dienen, die keinen Wehrdienst geleistet haben.
1Dabei ist jedoch zu beachten, dass gemäß Art. 15 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a Halbsatz 2 LlbG für die Berechnung der Dauer des Ausgleichs die Regelung gemäß Art. 15 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b LlbG anzuwenden ist, sofern diese günstiger ist. 2Im Unterschied zu Nr. 2 Buchst. a ist bei einem Ausgleich nach Nr. 2 Buchst. b der Tatbestand der Verzögerung nicht Voraussetzung.
Beispiel 1:
Maßnahme
Entwicklung ohne Wehrdienst
Entwicklung mit Wehrdienst
Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf
01.10.2010
01.10.2010
Grundwehrdienst
01.01.2011 – 30.06.2011
Tatsächliches Ende des dreijährigen Vorbereitungsdienstes
30.09.2013
30.09.2014
Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe
01.10.2013
01.10.2014
Allgemeiner Dienstzeitbeginn
01.10.2015
01.10.2015
Der allgemeine Dienstzeitbeginn ist im Umfang der tatsächlich eingetretenen Verzögerung vorzuverlegen.
Beispiel 2:
Maßnahme
Entwicklung ohne Wehrdienst
Entwicklung mit Wehrdienst
Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf
01.09.2010
01.09.2010
Grundwehrdienst
01.07.2010 – 31.12.2010
Tatsächliche Dauer des einjährigen Vorbereitungsdienstes (Annahme fester Einstellungstermine zum 01.01. und 01.09. eines Jahres)
01.09.2010 – 31.08.2011
01.01.2011 – 31.12.2011
Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe
01.09.2011
01.01.2012
Allgemeiner Dienstzeitbeginn
01.09.2013
gemäß Art. 15 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a Halbsatz 1 LlbG 01.09.2013 (Umfang der Verzögerung)
gemäß Art. 15 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a Halbsatz 2 LlbG ist jedoch eine Günstigerprüfung durchzuführen: Pauschaler Ausgleich der tatsächlichen Dauer von einem halben Jahr günstiger:
ADB daher:
01.07.2013

1.2.2.4 Beförderung

1Wurde im Beamtenverhältnis auf Probe anrechenbarer Wehrdienst geleistet, ist der Ausgleich der wehrdienstbedingten Verzögerung grundsätzlich durch die Vorverlegung des allgemeinen Dienstzeitbeginns durchzuführen (vgl. Nr. 1.2.2.3). 2Ist ein Ausgleich der Verzögerung hier nicht (vollständig) möglich, so ist er, soweit möglich, im Rahmen der Beförderung vorzunehmen.
1 Art. 17 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 LlbG verbietet zwar grundsätzlich eine Beförderung während der Probezeit. 2Zur Regelung der laufbahnrechtlichen Umsetzung des angemessenen Ausgleichs gemäß § 9 Abs. 7 und 8 Satz 4 ArbPlSchG enthält Art. 17 Abs. 3 LlbG jedoch eine Ausnahmemöglichkeit von dem Beförderungsverbot.
Das Ableisten der vorgeschriebenen Probezeit wird dadurch nicht berührt.
Beispiel 1:
Maßnahme
Entwicklung ohne Wehrdienst
Entwicklung mit Wehrdienst
Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe
01.01.2011
01.01.2011
Grundwehrdienst
01.01.2011 – 30.06.2011
Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit
01.01.2013
01.07.2013
Allgemeiner Dienstzeitbeginn
01.01.2013
01.01.2013
Mögliche Beförderung zwei Jahre nach allgemeinem Dienstzeitbeginn gemäß ressorteigener Beförderungsrichtlinien
01.01.2015
01.01.2015
Mit der Vorverlegung des allgemeinen Dienstzeitbeginns kann der Nachteilsausgleich in vollem Umfang durchgeführt werden.
Beispiel 2:
Maßnahme
Entwicklung ohne Wehrdienst
Entwicklung mit Wehrdienst
Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe
01.01.2011
01.01.2011
Grundwehrdienst
01.01.2011 – 30.06.2011
Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit auf Grund Verkürzung der Probezeit um ein Jahr
01.01.2012
01.07.2012
Allgemeiner Dienstzeitbeginn
01.01.2012
01.01.2012
Mögliche Beförderung drei Monate nach allgemeinem Dienstzeitbeginn gemäß ressorteigener Beförderungsrichtlinien
01.04.2012
01.04.2012
Eine Beförderung ist hier auf Grund von Art. 17 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 in Verbindung mit Abs. 3 LlbG möglich. Der Nachteilsausgleich kann in vollem Umfang durchgeführt werden.
Erfolgt die Beförderung dennoch erst nach Ablauf der Probezeit (weil z.B. von dem Ermessen des Art. 17 Abs. 3 LlbG kein Gebrauch gemacht wird), ist der noch ausstehende Nachteilsausgleich (hier: drei Monate) – soweit möglich – im Rahmen der nächsten Beförderung vorzunehmen.
1Wird nach der Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit anrechenbarer Wehrdienst geleistet, so dürfen dadurch keine laufbahnmäßigen Verzögerungen eintreten. 2Die Beförderung hat zum selben Zeitpunkt zu erfolgen wie bei vergleichbaren Beamten oder Beamtinnen ohne Wehrdienst (§ 9 Abs. 7 ArbPlSchG); steht z.B. während einer Abwesenheit bei der Bundeswehr eine Beförderung an, darf die Beförderung deshalb nicht hinausgeschoben werden. 3Unberührt bleibt bei Beförderungsentscheidungen der Leistungsgrundsatz, auch entsprechend der ressorteigenen Beförderungsrichtlinien.
1Die Beförderung darf jedoch auch nicht früher als bei vergleichbaren Beamtinnen und Beamten ohne Wehrdienst erfolgen. 2Als Anhaltspunkt für die Ermittlung des Zeitpunkts kann die Beförderung vergleichbarer Beamtinnen und Beamten ohne Wehrdienst herangezogen werden.

1.2.2.5 Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit

1Voraussetzung für die Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit ist das erfolgreiche Ableisten einer Probezeit (§ 10 Satz 1 BeamtStG). 2Da die zum Ausgleich beruflicher Verzögerungen nach § 9 Abs. 8 Satz 4 ArbPlSchG durchzuführende Vorverlegung des allgemeinen Dienstzeitbeginns oder eine Beförderung während der Probezeit die Dauer der Probezeit nicht berühren, kann eine durch den Wehrdienst bedingte Verzögerung bei der Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit nicht ausgeglichen werden. 3Dies gilt auch, wenn infolge des Wehrdienstes die Frist des § 10 Satz 1 BeamtStG überschritten wird.

1.2.3 Anrechnung von Wehrdienstzeiten in Beamtenverhältnissen, die erst nach Beendigung des Wehrdienstes begründet werden (§ 12 Abs. 3, § 13 Abs. 2 ArbPlSchG)

1.2.3.1 Vorbereitungsdienst und Probezeit

Eine Anrechnung des Wehrdienstes auf den Vorbereitungsdienst oder auf die Probezeit ist nicht zulässig (analog § 9 Abs. 8 Satz 1 ArbPlSchG).

1.2.3.2 Vorverlegung des allgemeinen Dienstzeitbeginns

1Wurde
im Anschluss an den Grundwehrdienst oder an eine Wehrübung ein Vorbereitungsdienst begonnen (§ 12 Abs. 3 ArbPlSchG),
im Anschluss an den Grundwehrdienst oder an eine Wehrübung eine für den künftigen Beamten- bzw. Richterberuf über die allgemein bildende Schulbildung hinausgehende vorgeschriebene Ausbildung (Hochschul-, Fachhochschul-, Fachschul- oder andere berufliche Ausbildung) begonnen (§ 13 Abs. 2 Alternative 1 ArbPlSchG) oder
diese Ausbildung durch den Grundwehrdienst oder durch Wehrübungen unterbrochen (§ 13 Abs. 2 Alternative 2 ArbPlSchG),
sind die wehrdienstbedingten Verzögerungen durch eine Vorverlegung des allgemeinen Dienstzeitbeginns nach den unter Nr. 1.2.2.3 genannten Grundsätzen auszugleichen. 2Vorausgesetzt wird nach § 12 Abs. 3 und § 13 Abs. 2 ArbPlSchG grundsätzlich, dass die Bewerbung um Einstellung in ein Beamten- oder Richterverhältnis bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Beendigung des Wehrdienstes oder einer Wehrübung (erster Spiegelstrich) oder nach Abschluss der Ausbildung (zweiter und dritter Spiegelstrich) erfolgt und auf Grund dieser Bewerbung eingestellt wird.
Von der Sechsmonatsfrist soll abgesehen werden, wenn sich an den Abschluss der Ausbildung oder an den Wehrdienst bzw. an eine Wehrübung eine konsequente förderliche Entwicklung anschließt; hierzu zählen insbesondere Zeiten eines Hochschulstudiums oder Zeiten zur Betreuung im eigenen Haushalt lebender Kinder.
Wird für die Aufnahme in den Vorbereitungsdienst das Bestehen einer Einstellungsprüfung oder die erfolgreiche Teilnahme an einem besonderen Auswahlverfahren gefordert, so genügt zur Wahrung der Sechsmonatsfrist die Meldung zur Einstellungsprüfung oder zum nächsten Auswahlverfahren, wenn nach bestandener Prüfung oder erfolgreicher Teilnahme am Auswahlverfahren die Berufung in das Beamtenverhältnis erfolgt.
1Bewirbt sich ein Soldat oder entlassener Soldat um Einstellung als Beamter nicht nach Ableistung des Wehrdienstes, sondern erst nach einer Wehrübung, so erfolgt nur eine Anrechnung derjenigen Wehrdienstzeit, die zurückgerechnet vom Zeitpunkt der Bewerbung innerhalb der Sechsmonatsfrist geendet hat. 2Hat ein Soldat oder entlassener Soldat seine Ausbildung nicht im Anschluss an den Wehrdienst, sondern im Anschluss an eine Wehrübung begonnen, so kann im Rahmen des § 13 Abs. 2 ArbPlSchG gleichfalls nur der Wehrdienst als Verzögerung angesehen werden, an den sich die Ausbildung unmittelbar anschließt.
Endet das Beamtenverhältnis nach § 22 Abs. 4 BeamtStG mit Bestehen der Qualifikationsprüfung, ist im Rahmen der § 12 Abs. 3 und § 13 Abs. 2 ArbPlSchG die Sechsmonatsfrist auch bei einer eventuell erforderlichen Bewerbung nach Bestehen der Qualifikationsprüfung zu wahren.
Soweit die Anrechnung nach Art. 15 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b LlbG erfolgt, kommt es nicht darauf an, ob das Beamtenverhältnis im Anschluss an den Wehrdienst begründet wurde, da der Tatbestand der Verzögerung nicht Voraussetzung ist.

1.2.3.3 Beförderung

Soweit der Nachteilsausgleich nicht vollständig über eine Vorverlegung des allgemeinen Dienstzeitbeginns (Nr. 1.2.3.2) erfolgen konnte, sind die Verzögerungen entsprechend Nr. 1.2.2.4 auszugleichen.

1.2.4 Auswirkungen des Wehrdienstes auf Beamte mit sonstigem Qualifikationserwerb für eine Fachlaufbahn (Art. 38 ff. LlbG)

§ 12 Abs. 4 und § 13 Abs. 3 ArbPlSchG erfassen alle diejenigen Beamten, deren Ausbildung für ein späteres Beamtenverhältnis durch eine festgesetzte mehrjährige Tätigkeit im Arbeitsverhältnis an Stelle des sonst vorgeschriebenen Vorbereitungsdienstes (Art. 39 LlbG) durchgeführt wird und die durch das Ableisten des Wehrdienstes in ihrer späteren laufbahnrechtlichen Entwicklung Nachteile erleiden.

1.2.4.1 Tätigkeit im Arbeitsverhältnis und in der Probezeit

Eine Anrechnung des Wehrdienstes auf die festgesetzte mehrjährige Tätigkeit im Arbeitsverhältnis oder auf die Probezeit ist nicht zulässig.

1.2.4.2 Vorverlegung des allgemeinen Dienstzeitbeginns

1Der Nachteilsausgleich in diesen Fällen ist im Rahmen des § 12 Abs. 4 und des § 13 Abs. 3 ArbPlSchG in Verbindung mit § 9 Abs. 8 Satz 4 ArbPlSchG grundsätzlich durch eine Vorverlegung des allgemeinen Dienstzeitbeginns vorzunehmen (vgl. Nrn. 1.2.2.3 und 1.2.3.2). 2Wird der Wehrdienst während der Zeit der hauptberuflichen Tätigkeit abgeleistet, so verlängert sich diese wie ein Vorbereitungsdienst.

1.2.4.3 Beförderung

Nr. 1.2.2.4 gilt entsprechend.

1.2.5 Andere Bewerber

Auf andere Bewerber (Art. 4 Abs. 2 LlbG) findet das ArbPlSchG keine Anwendung.

1.2.6 Auswirkungen des Wehrdienstes auf das öffentlich-rechtliche Ausbildungsverhältnis als Dienstanfänger

1.2.6.1

1Soweit ein Dienstanfänger ein vorgeschriebenes öffentlich-rechtliches Ausbildungsverhältnis ableistet und währenddessen zum Wehrdienst eingezogen wurde, so verlängert sich das Ausbildungsverhältnis grundsätzlich nicht. 2Die Vorschrift des § 9 Abs. 8 Sätze 1 und 2 ArbPlSchG findet auf das öffentlich-rechtliche Ausbildungsverhältnis keine Anwendung. 3Soweit eine Verlängerung mit Rücksicht auf den Ausbildungszweck jedoch erforderlich erscheint, kann das Ausbildungsverhältnis entsprechend verlängert werden.
Für die Dauer des Wehrdienstes sind die Dienstanfänger zu beurlauben.
In den Fällen, in denen sich die Dauer des Wehrdienstes über das Ende des öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses hinauszieht, darf nach § 9 Abs. 10 ArbPlSchG die Einstellung in das Beamtenverhältnis nicht verzögert werden.

1.2.6.2

1Bewirbt sich ein Soldat oder ein entlassener Soldat um Einstellung in das Beamtenverhältnis und wird er als Dienstanfänger eingestellt, weil vor der Zulassung zum Vorbereitungsdienst ein öffentlich-rechtliches Ausbildungsverhältnis vorgeschrieben ist, so kann bereits währenddessen ein Ausgleich des Wehrdienstes durch eine Kürzung des Ausbildungsverhältnisses erfolgen. 2Hierbei kann sich (insbesondere soweit noch weitere förderliche Zeiten anzurechnen sind) ergeben, dass infolge des Wehrdienstausgleichs das öffentlich-rechtliche Ausbildungsverhältnis entfällt. 3Soweit ein voller Wehrdienstausgleich durch Kürzung des Ausbildungsverhältnisses nicht zu erzielen ist, so ist die verbleibende Zeit nach den unter Nr. 1.2.3 dargelegten Grundsätzen auszugleichen.

1.3 Ausgleich nach dem Soldatenversorgungsgesetz

1.3.1

Anrechnung von Wehrdienstzeiten in Beamtenverhältnissen, die erst nach Beendigung des Wehrdienstes begründet werden (§ 8a Abs. 1 und 3 SVG)

1.3.1.1 Vorbereitungsdienst und Probezeit

Eine Anrechnung des Wehrdienstes auf den Vorbereitungsdienst und die Probezeit ist nicht zulässig.

1.3.1.2 Vorverlegung des allgemeinen Dienstzeitbeginns

Bei Beamten, die
im Anschluss an den Wehrdienst den Vorbereitungsdienst begonnen haben (§ 8a Abs. 1 SVG),
im Anschluss an den Wehrdienst eine für den künftigen Beruf als Beamter oder Richter über die allgemeine Schulbildung hinausgehende Schulbildung (Hochschul-, Fachhochschul-, Fachschul- oder andere berufliche Ausbildung) unmittelbar begonnen haben (§ 8a Abs. 3 Satz 1 Alternative 1) oder
die Ausbildung durch den Wehrdienst unterbrochen haben (§ 8a Abs. 3 Satz 1 Alternative 2),
sind die wehrdienstbedingten Verzögerungen unter den in Nr. 1.2.2.3 dargelegten Grundsätzen auszugleichen, wenn sich diese Beamten grundsätzlich bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Beendigung des Wehrdienstes (erster Spiegelstrich) oder nach Abschluss der Ausbildung (zweiter und dritter Spiegelstrich) um Einstellung als Beamter oder Richter beworben haben und auf Grund dieser Bewerbung eingestellt worden sind.
Von der Sechsmonatsfrist soll abgesehen werden, wenn sich an den Abschluss der Ausbildung oder an den Wehrdienst eine konsequente förderliche Entwicklung anschließt; hierzu zählen insbesondere Zeiten eines Hochschulstudiums oder Zeiten zur Betreuung im eigenen Haushalt lebender Kinder.

1.3.1.3 Beförderungen

Soweit der Ausgleich nicht vollständig über eine Vorverlegung des allgemeinen Dienstzeitbeginns (Nr. 1.3.1.2) erfolgen konnte, sind die Verzögerungen entsprechend Nr. 1.2.2.4 auszugleichen.

1.3.2 Auswirkungen des Wehrdienstes auf Beamte mit sonstigem Qualifikationserwerb für eine Fachlaufbahn (Art. 38 ff. LlbG, § 8a Abs. 4 SVG)

Nr. 1.2.4 gilt entsprechend.

1.3.3 Andere Bewerber

Auf andere Bewerber (Art. 4 Abs. 2 LlbG) findet das SVG keine Anwendung.

1.3.4 Auswirkungen des Wehrdienstes auf das öffentlich-rechtliche Ausbildungsverhältnis als Dienstanfänger

Für den Nachteilsausgleich in öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnissen als Dienstanfänger gilt Nr. 1.2.6.2 entsprechend.

1.4 Nachteilsausgleich nach dem Entwicklungshelfer-Gesetz

1.4.1

Anrechnung von Entwicklungshelferdienstzeiten in Beamtenverhältnissen, die erst nach Beendigung des Entwicklungshelferdienstes begründet werden (§ 17 EhfG)

1.4.1.1 Vorbereitungsdienst und Probezeit

Eine Anrechnung auf den Vorbereitungsdienst und die Probezeit ist nicht zulässig.

1.4.1.2 Vorverlegung des allgemeinen Dienstzeitbeginns

Bei Beamten, die
im Anschluss an den Entwicklungshelferdienst den Vorbereitungsdienst begonnen haben (§ 17 Abs. 1 EhfG),
im Anschluss an den Entwicklungshelferdienst eine für den künftigen Beruf als Beamter oder Richter über die allgemeine Schulbildung hinausgehende Schulbildung (Hochschul-, Fachhochschul-, Fachschul- oder andere berufliche Ausbildung) unmittelbar begonnen haben (§ 17 Abs. 2 Satz 1 Alternative 1 EhfG) oder
die Ausbildung durch den Entwicklungshelferdienst unterbrochen haben (§ 17 Abs. 2 Satz 1 Alternative 2 EhfG),
sind die Verzögerungen bis zur Dauer des Grundwehrdienstes unter den in Nr. 1.2.2.3 dargelegten Grundsätzen auszugleichen, wenn sich diese Beamten grundsätzlich bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Beendigung des Entwicklungshelferdienstes (erster Spiegelstrich) oder nach Abschluss der Ausbildung (zweiter und dritter Spiegelstrich) um Einstellung als Beamter oder Richter beworben haben und auf Grund dieser Bewerbung eingestellt worden sind.
Von der Sechsmonatsfrist soll abgesehen werden, wenn sich an den Abschluss der Ausbildung oder an den Entwicklungshelferdienst eine konsequente förderliche Entwicklung anschließt; hierzu zählen insbesondere Zeiten eines Hochschulstudiums oder Zeiten zur Betreuung im eigenen Haushalt lebender Kinder.

1.4.1.3 Beförderungen

Soweit der Ausgleich nicht vollständig über eine Vorverlegung des allgemeinen Dienstzeitbeginns (Nr. 1.4.1.2) erfolgen konnte, sind die Verzögerungen entsprechend Nr. 1.2.2.4 auszugleichen.

1.4.2 Auswirkungen des Entwicklungshelferdienstes auf Beamte mit sonstigem Qualifikationserwerb für eine Fachlaufbahn (Art. 38 ff. LlbG, § 17 Abs. 3 EhfG)

Nr. 1.2.4 gilt entsprechend.

1.4.3 Andere Bewerber

Auf andere Bewerber (Art. 4 Abs. 2 LlbG) findet das EhfG keine Anwendung.

2. Pauschaler Ausgleich von Freiwilligendiensten

1Zeiten eines freiwilligen Wehrdienstes gemäß §§ 58b ff. SG, eines Bundesfreiwilligendienstes gemäß §§ 1 ff. BfDG, eines freiwilligen sozialen oder freiwilligen ökologischen Jahres gemäß §§ 3 ff. JFDG, eines Entwicklungshelferdienstes gemäß § 1 EhfG oder eines Freiwilligendienstes im Sinn des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d EStG werden gemäß Art. 15 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b LlbG pauschal im Umfang der tatsächlich geleisteten Dauer, höchstens jedoch im Umfang von 24 Monaten ausgeglichen. 2Auf den Tatbestand der Verzögerung sowie der Pflicht zur Ableistung des Grundwehrdienstes kommt es hier (im Unterschied zu Art. 15 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a LlbG) nicht an.
1Der laufbahnrechtliche Ausgleich erfolgt durch eine Vorverlegung des allgemeinen Dienstzeitbeginns im Umfang der tatsächlich geleisteten Freiwilligendienstzeit, höchstens jedoch im Umfang von 24 Monaten. 2Dabei können auch mehrere der in Buchst. b genannten Dienste kumulativ Berücksichtigung finden, sofern der Gesamtumfang von 24 Monaten nicht überschritten wird.
1Soweit der Ausgleich nicht vollständig über eine Vorverlegung des allgemeinen Dienstzeitbeginns erfolgen konnte, sind die Verzögerungen – soweit möglich – im Rahmen des Art. 17 Abs. 3 Satz 1 LlbG auszugleichen. 2Als Anhaltspunkt können hier die Berechnungen zum Ausgleich gemäß Nr. 1 herangezogen werden.

3. Vollzugshinweise

3.1

Der auszugleichende Wehr- oder Ersatzdienst, sowie die auszugleichenden Freiwilligendienste sind durch eine Dienstzeitbescheinigung bzw. eine entsprechende Bescheinigung, die zu den Personalakten zu nehmen ist, nachzuweisen.

3.2

1Haushaltsrechtliche Vorschriften werden grundsätzlich nicht berührt. 2Daher können Beamte und Beamtinnen auf Grund Wehrdienst oder gleichgestellter Zeiten sowie auf Grund von Freiwilligendiensten nur eingestellt oder befördert werden, wenn eine freie und besetzbare Planstelle zur Verfügung steht.