Inhalt

Text gilt ab: 01.01.2023
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2029

7.   Verfahren

7.1   Sachliche und örtliche Zuständigkeit

1Für Leistungen an Inklusionsbetriebe im Rahmen der begleitenden Hilfe im Arbeitsleben ist die Regionalstelle des ZBFS-Inklusionsamtes zuständig, in deren Gebiet der Sitz des Inklusionsbetriebes liegt. 2Über die Förderung von Inklusionsbetrieben entscheidet das ZBFS-Inklusionsamt in eigener Zuständigkeit. 3Die vorherige Zustimmung des StMAS ist nur bei Investitionsvorhaben von insgesamt über 500 000 € erforderlich.

7.2   Zu beachtende Vorschriften

Soweit die Vorschriften des Ersten Buches Sozialgesetzbuch (SGB I), des SGB IX sowie des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) keine spezielleren Regelungen vorsehen, sind bei den Leistungen nach Nr. 4.2 und 4.3 sowie bei Fortbildungs- und Qualifizierungsmaßnahmen nach Nr. 6.2 die Verwaltungsvorschriften zu Art. 44 der Bayerischen Haushaltsordnung (VV zu Art. 44 BayHO) unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Sozialleistungsrechts entsprechend zu berücksichtigen.

7.3   Antragstellung, Nachweisführung, Leistungszeitpunkt

1Leistungen sind mit allen erforderlichen Nachweisen zu beantragen. 2Für Personen nach § 215 Abs. 4 SGB IX erfolgt dies grundsätzlich durch Vorlage ärztlicher Unterlagen entsprechend Nr. 2.4.3. 3Auch bei laufenden Leistungen kann das ZBFS-Inklusionsamt jederzeit Nachweise anfordern. 4Die Leistungen erbringt das ZBFS-Inklusionsamt frühestens vom Monat der Antragstellung an. 5Es können Abschlagszahlungen erfolgen.

7.4   Stellung von Sicherheiten

1Zur Einhaltung der mit der Förderung investiver Aufwendungen im Bescheid ausgesprochenen Arbeitsplatzbindungen sind geeignete Sicherheiten zu stellen. 2Über Art und Umfang der Sicherheit wird im Einzelfall entschieden. 3Hierfür anfallende Kosten können in einem angemessenen Umfang gefördert werden.

7.5   Nachweis von Kosten und Zuschüssen Dritter

1Der Inhaber des Inklusionsbetriebes hat dem ZBFS-Inklusionsamt die zweckentsprechende Verwendung der Geldleistungen nachzuweisen. 2Bei der Erbringung von laufenden Pauschalbeträgen sind in regelmäßigen Abständen ein Verzeichnis der beschäftigten schwerbehinderten Menschen und Gehaltsnachweise vorzulegen. 3Inklusionsbetriebe, die eine Förderung nach diesen Empfehlungen beantragen beziehungsweise erhalten, sind verpflichtet, dem ZBFS-Inklusionsamt unaufgefordert alle Förderungen für die in diesem Projekt beschäftigten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen mitzuteilen beziehungsweise Kopien der entsprechenden Bescheide vorzulegen. 4Sollten die Förderungen insgesamt zu einem unangemessenen Verhältnis zu den Arbeitgeberkosten für den schwerbehinderten Arbeitnehmer oder die schwerbehinderte Arbeitnehmerin führen, wird das ZBFS-Inklusionsamt die Abstimmung aller Zuwendungsgeber veranlassen.

7.6   Statistische Erfassung

1Eine Übersicht über die Anzahl der geförderten Inklusionsbetriebe ist von den Regionalstellen des ZBFS-Inklusionsamtes statistisch zu erfassen und der Zentrale des ZBFS-Inklusionsamtes bis zum 1. März eines jeden Jahres zu übersenden. 2Im Übrigen ist nach gleicher Verfahrensweise die BIH-Jahresstatistik zu erstellen. 3Von beiden Statistiken erhält das StMAS jeweils einen Abdruck.