Inhalt

Text gilt ab: 01.01.2023
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2029

6.   Verhältnis der spezifischen Förderung von Inklusionsbetrieben (§ 215 SGB IX) zu anderen Förderleistungen

6.1   Neuschaffung von Arbeitsplätzen nach § 15 SchwbAV

Die Förderung von Inklusionsbetrieben nach dieser Richtlinie geht der Förderung des Arbeitsplatz- und Ausbildungsplatzangebots nach § 15 SchwbAV vor.

6.2   Leistungen zur behinderungsgerechten Einrichtung von Arbeits- und Ausbildungsplätzen nach § 26 SchwbAV

1Leistungen zur behinderungsgerechten Einrichtung von Arbeitsplätzen nach § 26 SchwbAV sind regelmäßig in den Leistungen beim Aufbau des Inklusionsbetriebes nach § 217 Abs. 1 SGB IX enthalten. 2Es kann aber eine Förderung nach § 26 SchwbAV in Betracht kommen, wenn ein Arbeitsplatz oder das Arbeitsplatzumfeld speziell an eine Behinderung angepasst werden muss. 3Leistungen der Rehabilitationsträger nach § 50 SGB IX sind vorrangig. 4Spezielle, auf betriebliche Bedürfnisse von Inklusionsbetrieben zugeschnittene Seminare und solche, die nichtbehinderte Beschäftigte sowie das Unterstützungspersonal im Umgang mit den schwerbehinderten Beschäftigten schulen sollen, können gefördert werden (§ 26 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SchwbAV). 5Nicht gefördert werden können hingegen allgemeine betriebswirtschaftliche Seminare sowie Rechtsseminare. 6Kenntnisse in Personalmanagement und Mitarbeiterführung werden als vorhanden vorausgesetzt. 7Fortbildungs- und Qualifizierungsmaßnahmen oben genannten Inhalts werden mit maximal 4 000 € pro Inklusionsbetrieb pro Kalenderjahr bezuschusst. 8Bei Inklusionsbetrieben mit mehr als 50 Beschäftigten der Zielgruppe beträgt die Förderung maximal 6 000 € pro Kalenderjahr. 9Erstattungsfähig sind nur die Seminargebühren (bei nur teilweise förderfähigen Inhalten der entsprechende Anteil). 10Nicht förderfähig sind Reisekosten, wie zum Beispiel Kosten für Unterkunft, Verpflegung, Beförderungskosten usw. 11Diese sind vom Inklusionsbetrieb selbst zu tragen. 12Die Förderung erfolgt auf Antrag; dieser soll einmal pro Kalenderjahr gesammelt nach Durchführung der Qualifizierungs- und Fortbildungsmaßnahmen gestellt werden und es sind ihm entsprechende Verwendungsnachweise (etwa Teilnahmezertifikat, Nachweis über die Seminardauer, Seminarrechnung) beizulegen.

6.3   Übernahme der Kosten einer notwendigen Arbeitsassistenz nach § 185 Abs. 5 SGB IX

1Individuelle Leistungen an schwerbehinderte Menschen nach § 185 Abs. 3 Nr. 1 SGB IX können unter Beachtung der allgemeinen Fördervoraussetzungen für die begleitende Hilfe im Arbeits- und Berufsleben uneingeschränkt erbracht werden. 2Bei der Prüfung der Notwendigkeit einer persönlichen Arbeitsassistenz nach § 185 Abs. 5 SGB IX ist zu berücksichtigen, dass Inklusionsbetriebe bereits aufgrund ihrer besonderen gesetzlichen Aufgabenstellung eine besondere arbeitsbegleitende Betreuung zu erbringen haben, für die sie entsprechende vorrangige Leistungen nach § 217 Abs. 1 SGB IX, § 27 SchwbAV erhalten können.